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Die  Anträge  zur  Rolle  sind  einer  Stempelabgabe  nicht  unterworfen.

Erbtheilungen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  erfolgen,  sind
frei  vom  Kaufstempel.

.  33.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juli  1887.

——'  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Scholz.
Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Nr.  9225.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen
und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  der  Provinz  Hannover.  Vom
4.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie),
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

I.  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen.

K.  1.

Hinsichtlich  der  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten,  welche  bei  der  Ablösung,
grund=  und  gutsherrlicher  Lasten,  bei  Gemeinheitstheilungen  und  Verkoppelungen
erforderlich  wird,  und  hinsichtlich  der  Vertheilung  der  Grundsteuer  verbleibt  es  bei
den  bestehenden  Vorschriften.

Die  Vertheilung  der  zu  den  Zwecken  der  Deich-,  Meliorations-,  Waldgenossenschafts=
  und  ähnlichen  Verbände  aufzubringenden  Abgaben  und  Leistungen
steht  den  genannten  Verbänden  nach  Maßgabe  ihrer  Verfassung  zu.

KC.  2.

Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  unterliegen  nur  die  der  Königlichen
Rentenbank,  sowie  die  dem  Domänenfiskus  zustehenden  Renten  und,  vorbehaltlich