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der  Bestimmungen  in  §.  10,  die  aus  dem  Kirchen-,  Pfarr-,  Schul=  und  Gemeindeverbande
  entspringenden  Abgaben  und  Leistungen,  sofern  solche  auf  dem
Grundbesitze  haften  oder  mit  Rücksicht  auf  Grundbesitz  zu  entrichten  sind.
Sobald  eine  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  endgültig  stattgefunden  hat,
ist  jedes  Trennstück  nur  für  die  auf  dasselbe  vertheilten  Lasten  der  vorbezeichneten
Art  verhaftet.
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Die  Vertheilung  der  im  F.  2  bezeichneten  Lasten  ist  nach  dem  Maßstabe  der
Grund=  und  Gebäudesteuer  zu  bewirken.

Falls  dieser  Maßstab  nicht  anwendbar  ist  oder  von  dem  Verhältnisse  des
Ertrags-(Nutzungs-)  werthes  der  einzelnen  Theilstücke  erheblich  abweicht,  so  ist
deren  besonders  zu  ermittelnder  Ertrags-(Nutzungs-)  werth  der  Vertheilung  zu
Grunde  zu  legen.  Hierbei  sind  die  für  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  bestehenden
Vorschriften  zum  Anhalt  zu  nehmen.

§.  4.
Die  Vertheilung  der  Renten  (§.  2)  erfolgt  durch  den  Katasterkontroleur,
welcher  den  Vertheilungsplan  entwerfen  und  den  Betheiligten  bekannt  machen  muß.
Innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  steht  den  Betheiligten
die  Beschwerde  offen.
Dieselbe  ist  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  bei  dem  Katasterkontroleur
anzubringen.  "
.  5.

Die  Bestätigung  des  Rentenvertheilungsplanes  und  die  endgültige  Entscheidung
  über  die  angebrachten  Beschwerden  erfolgt  durch
a)  die  Direktion  der  Rentenbank  hinsichtlich  der  dieser  Bank  zustehenden
Renten;
b)  die  Domänenbehörde  hinsichtlich  der  Domänenrenten.

S.  6.

Zum  Ersatze  für  die  dem  Katasterkontroleur  erwachsenden  Geschäftsunkosten
haben  die  Trennstückserwerber  nach  näherer  Bestimmung  des  Finanzministers  eine
Gebühr  zu  entrichten,  welche  höchstens  eine  Mark  für  jedes  Trennstück  beträgt.

Außerdem  sind  dem  Katasterkontroleur  von  denjenigen  Trennstückserwerbern,
in  deren  Interesse  Ermittelungen  an  Ort  und  Stelle  lediglich  wegen  der  Rentenvertheilung
  erforderlich  werden,  nach  Verhältniß  der  Rentenantheile  die  gesetzlichen
Tagegelder  und  Reisekosten  zu  vergüten.

S.  7.
Die  aus  dem  Kirchen=  und  Pfarrverbande  entspringenden  Lasten  werden
in  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  durch  den  Kirchenvorstand,  in  evangelisch-(Tr.
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