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reformirten  Gemeinden  durch  den  Kirchenrath,  in  katholischen  Gemeinden  durch
den  Kirchenvorstand,  die  aus  dem  Schulverbande  entspringenden  Lasten  durch  den
Schulvorstand,  die  aus  dem  Gemeindeverbande  entspringenden  Lasten  durch  den
Gemeindevorsteher,  in  denjenigen  Städten,  auf  welche  die  revidirte  Hannoversche
Städteordnung  Anwendung  findet,  durch  den  Magistrat  vertheilt.

g.  s.

Der  Katasterkontroleur  hat  bei  jeder  Grundstückstheilung,  falls  nicht  einer
der  Fälle  des  F.  10  vorliegt,  eine  Abschrift  des  bestätigten  Rentenvertheilungsplanes,
oder,  wenn  solcher  nicht  aufzustellen  war,  einen  Auszug  aus  den  Grundsteuerfortschreibungs-Protokollen
  nebst  den  erforderlichen  Angaben  hinsichtlich  der  Gebäudesteuer,
  dem  Landrathe,  in  Stadtgemeinden  dem  Magistrate,  zu  übersenden.
Diese  stellen,  wenn  Lasten  der  im  F.7  gedachten  Art  zu  vertheilen  sind,  jedem
der  zur  Vertheilung  berufenen  Organe  eine  Abschrift  der  bezeichneten  Schriftstücke  zu.

S.  9.

Die  Vertheilung  (§.  7)  wird  in  urkundlicher  Form  festgesetzt.  Sie  ist  den
Betheiligten  und,  wenn  Patronatslasten  zur  Vertheilung  kommen,  auch  der  Patronatsaufsichtsbehörde
  bekannt  zu  machen.

Innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  steht  den  Betheiligten
und  der  Patronatsaufsichtsbehörde  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  offen.

Dieselbe  ist  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtgemeinden  bei  dem  Bezirksausschusse
  anzubringen.

E.  10.

Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  bedarf  es  hinsichtlich  der  im  §.  7  genannten

  Lasten  nicht,  wenn  dieselben:

a)  auf  Gebäuden,  Bauplätzen,  Hofstellen  oder  Gärten  innerhalb  einer
Stadt  oder  Vorstadt  ruhen,  oder  wenn  sie

b)  von  dem  Besitzer  eines  jeden  Grundstücks  ohne  Rücksicht  auf  dessen  Beschaffenheit
  oder  Größe,  oder

I)  nach  Verhältniß  der  Staatssteuern  aufzubringen  sind,

d)  wenn  im  Falle  der  Vertauschung  von  Grundstückstheilen  deren  Eigenthümer,
  unter  Zustimmung  der  Abgabenberechtigten  beziehungsweise
der  im  §.  7  bezeichneten  Vorstände,  in  die  wechselseitige  Lastenübertragung
  auf  die  Tauschstücke  willigen.

K.  11.

Streitigkeiten  über  die  Existenz,  den  Umfang  oder  die  rechtliche  Natur  der
zu  vertheilenden  Abgaben  und  Leistungen  verbleiben  der  richterlichen  Entscheidung,