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soweit  nicht  gemäß  der  88.  18,  34,  44  und  46  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verw  behörden  vom  1.  August  1883
(Gesetz=  Samml.  S.  237)  die  ——  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erfolgen
  hat.  Wenn  vor  der  richterlichen  Entscheidung  die  Vertheilung  nicht  bewirkt
werden  kann,  so  ist  hinsichtlich  der  Renten  die  bestätigende  Behörde,  sonst  der
Kreisausschuß,  in  Stadtgemeinden  der  Bezirksausschuß  befugt,  über  die  Vertheilung
  eine  vorläufige  Festsetzung  zu  treffen,  gegen  welche  eine  Berufung  nicht
stattfindet.

 

KC.  12.

Die  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  über  die  Vertheilung  von  Lasten
getroffenen  endgültigen  und  die  nach  §.  11  getroffenen  vorläufigen  Festsetzungen
sind  im  Verwaltungswege  vollstreckbar.

K.  13.

Das  Gesetz  findet  auch  auf  diejenigen  Grundstückstheilungen  Anwendung,
bezüglich  deren  eine  Lastenvertheilung  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  noch  nicht  stattgefunden
  hat.

II.  Gründung  neuer  Ansiedelungen.

C.  14.

Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  ein  Wohnhaus
errichten  oder  ein  schon  vorhandenes  Gebäude  zum  Wohnhause  einrichten  will,
bedarf  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  ertheilenden  Ansiedel
Vor  deren  Aushändigung  darf  die  polizeiliche  Bauerlaubniß  nicht  erkheilt  werden.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  nicht  erforderlich  für  Wohnhäuser,  welche
in  den  Grenzen  eines  nach  dem  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  festgestellten  Be.
bauungsplans,  oder  welche  auf  einem  bereits  bebauten  Grundstücke  im  Zusammenhange
  mit  bewohnten  Gebäuden  errichtet  oder  eingerichtet  werden  sollen.

Zu  den  Wohnhäusern  im  Sinne  dieses  Paragraphen  gehören  auch  die  aus
Holz,  Torf,  Stroh,  Soden  oder  anderen  geringen  Baumaterialien  angefertigten
ri.d22  sofern  dieselben  nicht  nur  vorübergehend,  z.  B.  für  die  Dauer
einer  bestimmten  Arbeit,  zum  Aufenthalte,  sondern  dauernd  zu  einer  Wohnung
für  Menschen  dienen  sollen.  n

15.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  nicht  nachgewiesen  ist,
daß  der  Platz,  auf  welchem  die  Ansiedelung  gegründet  werden  soll,  durch  einen
fahrbaren,  jederzeit  offenen  Weg  (beziehungsweise  durch  eine  Schifffahrtsstraße)
zugänglich,  oder  daß  die  Beschaffung  eines  solchen  Weges  gesichert  ist.  Wenn
nur  der  letztere  Nachweis  erbracht  werden  kann,  so  ist  bei  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung
  für  die  Beschaffung  des  Weges  eine  Frist  zu  bestimmen,

(Tr.  9225.)