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nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  das  polizeiliche  Zwangsverfahren  gegen  den  Ansiedler
  eintritt.  Auch  zur  Erhaltung  der  ununterbrochenen  Zugänglichkeit  der
Ansiedelung  ist  die  Anwendung  des  polizeilichen  JZwangsverfahrens  zulässig.

Von  der  Bedingung  der  Zugänglichkeit  durch  einen  fahrbaren  Weg  kann
unter  besonderen  Umständen  abgesehen  werden.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  ferner  zu  versagen,  wenn  und  so  lange
die  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse  der  Ansiedelung  nicht  in  einer  dem
öffentlichen  Interesse  und  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Weise  geordnet
  sind.

In  den  Moordistrikten  ist  die  Genehmigung  außerdem  zu  versagen,  so  lange
die  Entwässerung  des  Terrains,  auf  welchem  die  Ansiedelung  stattfinden  soll,  nicht
geregelt  ist.

S.  16.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  kann  versagt  werden,  wenn  gegen  die  Ansiedelung
  von  dem  Eigenthümer,  dem  Nutzungs=  oder  Gebrauchsberechtigten  oder
dem  Pächter  eines  benachbarten  Grundstücks  oder  von  dem  Vorsteher  des  Gemeinde-(Guts-)
  bezirks,  zu  welchem  das  zu  besiedelnde  Grundstück  gehört,  oder
von  einem  der  Vorsteher  derjenigen  Gemeinde-(Guts=  bezirke,  an  welche  dasselbe
grenzt,  Einspruch  erhoben  und  der  Einspruch  durch  Thatsachen  begründet  wird,
welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Ansiedelung  den  Schutz  der  Nutzungen
benachbarter  Grundstücke  aus  dem  Feld=  oder  Gartenbau,  aus  der  Forstwirthschaft,
der  Jagd  oder  der  Fischerei  gefährden  werde.

K..  17.

Vor  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung  sind  die  betheiligten  Gemeinde-(Guts)
  vorsteher  (§.  16)  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  zu  setzen.  Diese  haben
den  Antrag  innerhalb  ihrer  Gemeinden  (Gutsbezirke)  auf  ortsübliche  Art  mit  dem
Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  gegen  den  Antrag  von  den  Eigenthümern,
Nutzungs-,  Gebrauchsberechtigten  und  Pächtern  der  benachbarten  Grundstücke
innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  zwei  Wochen  bei  der  Ortspolizeibehörde  Einspruch
  erhoben  werden  könne,  wenn  der  Einspruch  sich  durch  Thatsachen  der  im
§.  16  bezeichneten  Art  begründen  lasse.

Die  erhobenen  Einsprüche  sind  von  der  Ortspolizeibehörde,  geeignetenfalls
nach  Anhörung  des  Antragstellers  und  derjenigen,  welche  Einspruch  erhoben  haben,
sowie  nach  Aufnahme  des  Beweises  zu  prüfen.

C.  18.

Die  Versagung  der  Genehmigung  auf  Grund  des  §&amp;.  15  oder  auf  Grund
erhobener  Einsprüche  (§.  16),  sowie  die  Zurückweisung  der  gegen  die  Ansiedelungsgenehmigung
  erhobenen  Einsprüche  erfolgt  durch  einen  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde,
  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,  sowie  denjenigen,
welche  Einspruch  erhoben  haben,  zu  eröffnen  ist.