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Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Antragsteller,  sowie  denjenigen,  welche  Einspruch
  erhoben  haben,  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  offen.

Zuständig  ist  der  Bezirksausschuß.

C.  19.

Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  eine  Kolonie
anlegen  will,  hat  dazu  die  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen
der  Ortspolizeibehörde,  zu  beantragen.

Mit  dem  Antrage  ist  ein  Plan  vorzulegen,  in  welchem,  unter  Beifügung
einer  Situationszeichnung,  die  im  öffentlichen  Interesse  für  die  Kolonie  erforderlichen
  Anlagen  nach  Umfang  und  Art  ihrer  Ausführung  darzulegen  sind,  die
künftige  Unterhaltungspflicht  für  diese  Anlagen  festzustellen  und  endlich  nachzuweisen
ist,  daß  die  nöthigen  Mittel  zur  ordnungsmäßigen  Ausführung  und  dauernden
Unterhaltung  derselben  vorhanden  sind.

Soweit  zur  Herstellung  dieser  Anlagen  die  anderweite  Genehmigung  einer
Staatsbehörde  gesetzlich  erforderlich  ist,  ist  gleichzeitig  die  Ertheilung  dieser  Genehmigung
  nachzuweisen.

.  20.

Hinsichtlich  der  Genehmigung  zur  Anlegung  einer  Kolonie  finden  die  Bestimmungen
  der  §F.  15  bis  17  entsprechende  Anwendung.

Die  Genehmigung  ist  auch  dann  zu  versagen,  wenn  der  mit  dem  Antrage
vorzulegende  Plan  nicht  den  Anforderungen  des  H.  19  Absatz  2  und  3  entspricht.
Zur  Ausführung  und  dauernden  Unterhaltung  der  im  öffentlichen  Interesse  für
die  Kolonie  erforderlichen  Anlagen  ist  nach  ertheilter  Genehmigung  die  Anwendung
des  polizeilichen  Zwangsverfahrens  zutässg.

Gegen  den,  die  Ertheilung  oder  Versagung  der  Genehmigung  betreffenden
Bescheid,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,  sowie  denjenigen,
  welche  Einspruch  erhoben  haben,  zu  eröffnen  ist,  steht  Letzteren,  sowie
dem  Antragsteller

bei  Bescheiden  des  Kreisausschusses  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren,

bei  Bescheiden  der  Ortspolizeibehörde  eines  Stadtkreises  die  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse  innerhalb  zwei  Wochen  offen.

KC.  21.

Wer  vor  Ertheilung  der  vorgeschriebenen  Genehmigung  mit  einer  neuen
Ansiedelung  oder  der  Anlegung  einer  Kolonie  beginnt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
150  Mark  oder  Haft  bestraft.  Auch  kann  die  Ortspolizeibehörde  die  Weiterführung
  der  Ansiedelung  oder  Kolonie  verhindern  und  die  Wegschaffung  der
errichteten  Anlagen  anordnen.

(r.  925.)