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III.  Schlußbestimmungen.

g.  22.
Das  Verfahren  nach  diesem  Gesetze,  einschließlich  der  ertheilten  Genehmigungen,
ist  stempelfrei.
g.  23.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1887  in  Kraft.  Von
diesem  Zeitpunkte  ab  sind  sämmtliche  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben,
  insbesondere  diejenigen  der  Landtagsabschiede  vom  10.  Oktober  1601  und
3.  April  1639,  des  Urbarmachungsedikts  für  Ostfriesland  und  das  Harlingerland
vom  22.  Juli  1765  und  des  §.  55  des  Landesverfassungsgesetzes  vom  6.  August
1840  (Hannoversche  Gesetz=  Samml.  S.  141).  ,

Diejenigen  anderweiten  Bestimmungen,  welche  die  Errichtung  von  Gebäuden
in  der  Nähe  von  Forsten,  Eisenbahnen,  Chausseen,  öffentlichen  Gewässern,
Strömen,  Kanälen,  Deichen,  Bergwerken,  Pulvermagazinen  und  anderen  Anlagen
polizeilichen  Beschränkungen  unterwerfen,  werden  von  dem  gegenwärtigen  Gesetze
nicht  berührt.

g.  24.
Die  zuständigen  Minister  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Juli  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staakeministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.