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4)  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte
  Maß  nicht  erreichen,  dürfen  nicht  als  Köder  benutzt  werden;
5)  im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder
gemeinnütziger  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)
einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischlaich  und  Fischbrut,
sowie  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße

zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

§.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  5  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  Fische
der  im  §.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  den  daselbst  angegebenen  Maßen
weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
aus  geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen
  Gewässern  herstammende  Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur
Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen  und  zur  Bereitung  von  Dungmitteln,
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

3.

Für  den  Betrieb  der  Fischerei  treten  nachfolgende  Beschränkungen  ein:

1)  in  den  Küsten=  und  nicht  geschlossenen  Binnenfischereigewässern  ist  der
Betrieb  der  Fischerei  in  der  Zeit  von  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis
Sonntag  Abend  6  Uhr  verboten  (wöchentliche  Schonzeit)

2)  in  den  nachbenannten  Binnenfischereigewässern:

a)  in  dem  Wadangfluß  im  Kreise  Allenstein,

b)  in  dem  Bahnaufluß

c)  in  dem  Omatqafluß

d)  in  dem  Allefluß  von  seinem  Ursprunge  bei  Lahna,  Kreises  Neidenburg,
  bis  Bartenstein,  Kreises  Friedland,  also  in  den  Grenzen
der  Kreise  Neidenburg,  Allenstein,  Heilsberg  und  Friedland,

e)  in  dem  Simserfluß  in  den  Grenzen  der  Kreise  Rössel  und  Heilsberg,

t)  in  dem  Guberfluß  in  den  Grenzen  der  Kreise  Rastenburg  und

im  Kreise  Heiligenbeil,

Friedland,

8)  in  dem  Elmbach  in  den  Grenzen  der  Kreise  Pr.  Eylau  und
Heilsberg,

h)  in  dem  Passargefluß  oberhalb  der  Ortschaft  Biessellen  im  Kreise
Osterode,

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