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i)  in  dem  Parovebach  im  Kreise  Osterode  und

k)  in  dem  Ilgenkanal  im  Kreise  Osterode
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit
ausdrücklicher  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese
Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen,  oder  der  Laichreife  rahe
stehenden  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zu
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlauni
ist  zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt
wird;

3)  in  allen  übrigen,  vorstehend  unter  2  nicht  bezeichneten  Binnenfischereigewässern
  findet  während  der  Zeit  vom  15.  April  Morgens  6  Uhr  bis
zum  14.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit
(Frühjahrsschonzeit)  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen
jeder  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag  Morgen  6  Uhr
beginnend  und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,  betrieben
werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in  die
Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten;

4)  in  dem  Gebiet  der  Küstenfischerei  darf  in  der  Zeit  vom  15.  April
Morgens  6  Uhr  bis  zum  14.  Juni  Abends  6  Uhr  (Frühjahrsschonzeit)

a)  auf  solchen  Strecken  der  Gewässer,  welche  Laichstellen  der  wichtigeren
Fische  enthalen  nicht  gefischt  werden.

ie  Bezeichnuͤng  und  Begrenzung  dieser  Gewässer  erfolgt
durch  den  Regierungspräsidenten;

b)  mit  Netzen,  welche  mit  der  Strömung  treiben  (Treibnetzen,  Grundnetzen
  u.  s.  w.),  sowie  mit  Retzen,  welche  mit  mehrfachen  Wänden
(sogenannten  Lädering)  versehen  sind,  nicht  gefischt  werden.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von
den  vorstehenden  Beschränkungen  (a  und  b)  zuzulassen;

c)  der  Strömlingsfang  nur  nach  vorgängiger  Ermächtigung  durch
den  Regierungspräsidenten  betrieben  werden.

S.  4.

Für  die  Dauer  der  im  F.  3  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
  Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen

und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Hering,