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Sprott,  Neunauge,  Stör  und  Stint,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur
zum  Fang  dieser  Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden;

2)  den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,
  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  die
nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
und  Geräthe  obengenannter  Art  gewährt  werden;

3)  das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden;

4)  im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche,
oder  für  Qwecke  der  künstlichen  Fischzucht,  oder  endlich  zum  Schutze
der  anderen  Fische  gegen  Raubfische,  kann,  soweit  erforderlich  unter
geeigneten  Kontrolmaßregeln,  auch  der  Fang  einzelner  oben  nicht
genannter  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfangs  während  der  Schonzeiten  ist
indeß  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,
welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

g.  5.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder
einzelner  Fischarten  dies  erfordern,  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  F.  3
Ziffer  3  bezeichneten  Frühjahrsschonzeit  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt  oder  über  das  vorstehend
  angegebene  Maß  eingeschränkt,  namentlich  auch  der  Fang  einzelner  Fischarten
  oder  der  Gebrauch  bestimmter  Fangmittel  für  die  Dauer  der  Schonzeit
ganz  verboten  werden.  66

Für  Gewässer,  in  welchen  Maränen  oder  Aeschen  in  größeren  Mengen
vorkommen,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  der  Fang  der  Maräne
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  innerhalb  der  Zeit  von  Anfang  November
bis  Ende  Dezember,  und  der  Fang  der  Aesche  auf  die  gleiche  Dauer  innerhalb
der  Zeit  von  Mitte  Februar  bis  Ende  Juni  verboten  werden.

Auf  demselben  Wege  kann  der  Fang  einzelner  anderer  wirthschaftlich  wichtiger
Fischarten  für  bestimmte  Gewässerstrecken,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die  Fischart
  darin  zu  erhalten,  auch  außerhalb  der  jährlichen  Schonzeiten  bis  zur  Dauer
von  sechs  Wochen  untersagt  werden.

S.  7.
Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt:
1)  die  wöchentliche  Schonzeit  (F.  3  Ziffer  1)  für  den  ganzen  Bezirk,  für
einzeine  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  auf  die  Jeit  von  Sonntag
Morgen  6  Uhr  bis  Montag  Morgen  6  Uhr  zu  verlegen;
r.  9229.)