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2)  nach  lang  anhaltenden  kalten  Wintern  die  Frühjahrsschonzeit  für  die
Binnenfischereigewässer  (F.  3  Ziffer  3)  und  für  die  Küstenfischereigewässer
(6.  3  Ziffer  4)  für  den  ganzen  Bezirk,  für  einzelne  Gewässer  oder
Gewässerstrecken  anderweit  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  innerhalb
der  Zeit  vom  15.  April  bis  15.  Juli  festzusetzen.

.  6.  8.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  befugt:

1)  für  einzelne  der  oben  im  F.  3  Ziffer  3  aufgeführten  Gewässer,  sobald
dieselben  für  den  Aufstieg  der  Wanderfische  erschlossen,  oder  darin
Salmoniden  eingebürgert  werden,  die  im  8.  3  Ziffer  2  bezeichnete
Winterschonzeit  einzuführen;

2)  für  einzelne  der  oben  im  F.  3  Liffer  2  aufgeführten  Gewässer  die  im
§.  3  Ziffer  3  bezeichnete  Frühjahrsschonzeit  einzuführen;

3)  für  Gewässer,  welche  auf  ihrem  Lauf  außerpreußisches  Gebiet  berühren,
die  im  H.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  im  Einvernehmen  mit  der  betreffenden
  Nachbarregierung  zu  regeln  und

4)  für  Gewässer,  welche  mehreren  Provinzen  oder  Regierungsbezirken  angehören,
  die  im  F.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  einheitlich  zu  regeln.

Die  Grenze  zwischen  Frühjahrs=  und  Winterschonzeit  in  den  einzelnen

Gewässern  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche,  von  der  Staatsregierung
herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

K.  9.

Während  der  Dauer  der  in  dem  8.  3  vorgeschriebenen  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann
der  Regierungspräsident  Ausnahmen  von  der  im  ersten  Absatz  getroffenen  Bestimmung
  gestatten  (Artikel  III  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

K.  10.

Die  §#§.  3  bis  8  einschließlich  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.

In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der
Fang  von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Krebsbestandes  in
einzelnen  Gewässern  dies  erfordern,  kann  für  dieselben  der  Fang  Eier  oder  Junge