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tragender  Krebsweibchen  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  verboten  und
äußerstenfalls  der  Verkauf  von  Krebsweibchen  überhaupt  zeitweilig  untersagt  werden.

S.  11.

Beim  Fischfange  in  Küsten=  und  nicht  geschlossenen  Binnenfischereigewässern

ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (I.  21  des  Gesetzes)

die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische  als:  Speeren,
Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Harken,  Hauen  (Aalhauen,  Hilgern),
Stecheisen,  Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w.

Berechtigungen  auf  den  Gebrauch  des  Speeres  unterliegen  den
vorstehenden  Bestimmungen  nicht,  wenn  der  Berechtigte  nur  mit  diesem
Fangmittel  die  Fischerei  ausüben  darf.

er  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Für  das  Gebiet  der  Küstenfischerei  kann  die  Anwendung  von
Speeren  zum  Aalfang  von  dem  Regierungspräsidenten  in  der  Zeit  vom
15.  Oktober  bis  zum  Beginn  der  Frühjahrsschonzeit,  nöthigenfalls  unter
Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel,  ausnahmsweise
  gestattet  werden.

Ferner  ist  in  den  Eingangs  gedachten  Gewässern  verboten:

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln  (das  sogenannte  Bliesen)

4)  das  Pulschen,  Pumpen,  Jagen,  Klappern,  Tollkeulen  und  Schlagen,
welches  darin  besteht,  daß  mit  Scheiben,  Keulen,  Riemen,  Stangen,
Steinen  und  ähnlichen  Mitteln  behufs  Zusammentreibens  der  Fische
geschlagen,  8  gestoßen,  oder  geworfen,  oder  an  Bord  des  Bootes  geappert

  wird.

Der  Regierungspräsident  kann  für  bestimmte  Fangarten  Ausnahmen
von  diesem  Verbote  zulassen.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (S.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
oder  ausgeschöpft  werden.

K.  13.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen,  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung,  nicht  neu
angelegt  werden.

Der  Regierungspräsident  kann  jedoch  zum  Zwecke  der  Laich=  und  Brutgewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  zeitweilig  derartige  Anlagen  mit  der  durch
I.  20  des  Fischereigesetzes  bedingten  Beschränkung  zulassen.

(Tr.  9229.)

(Zu  &amp;.  22  Liffer  3

des  Gesthes.)