(Zu  8.  22  Ziffer  4
des  Gesehes.)

(Zu  §.  22  Jiffer  4
des  Gesetzes.)

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K.  14.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  rc.)  irgend  welcher
Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Zustande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des
anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2/6  Centimetern  haben.

Das  in  kurischen  Haffe  gebräuchliche  Kurrennetz  darf  nur  mit  einer  Maschenweite
  von  3/5  Centimetern  angewendet  werden.

Diese  Vorschriften  erstrecken  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der
Fanggeräthe;  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  (Einkehlen)  findet  jedoch  das
Mindestmaß  auf  die  Kehle  keine  Anwendung.

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Aal,  Neunauge
und  Stichling  bestimmt  und  geeignet  sind,  mit  Ausnahme  jedoch  der  auf  dem
Haff  und  an  der  Seeküste  gebräuchlichen  Aalsäcke,  wird  von  einer  Bestimmung
der  Mindestweite  der  Oeffnungen  oder  Maschen  abgesehen.

Zum  Zwecke  des  Kaulbarsfanges  können  Fanggeräthe  mit  einer  Maschenweite
  von  mindestens  1)8  Centimetern,  zum  Zwecke  des  Ueckleifanges  mit  einer
Maschenweite  von  0)  Centimetern,  und  zum  Zwecke  des  Stintfanges  mit  einer
Maschenweite  von  0#4  Centimetern  vom  Regierungspräsidenten  gestattet  werden.
Derselbe  ist  ferner  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  weitere  Ausnahmen  von
der  vorgeschriebenen  Maschenweite  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  für  den  Fang
anderer  Fischarten,  namentlich  Ellritze,  Maipiere,  Schmerle  und  Bartgrundel,  zuzulassen.
  In  allen  solchen  Fällen  steht  jedoch  dem  Regierungspräsidenten  die  Befugniß
  zu,  über  die  Art,  Größe  und  Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und  über
den  Umfang,  die  Art  und  die  Zeitdauer  ihrer  Verwendung  einschränkende  Bestimmungen
  zu  treffen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

C.  15.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  fließende  Gewässer  beim  Fischfange
  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette
  befestigter  oder  verankerter  Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  auf
mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,  in  der
kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu  Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Fische  versperrt
  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder
auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  aus-