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geworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Treibnetzfischerei  mit  mehreren  Netzen
muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der  Länge
des  größten  Netzes  betragen.

Kein  Fischer  dar  in  den  Zug  desjenigen  fallen,  der  schon  fischt,  oder  in
die  Zuglinie  desjenigen  einbiegen,  der  seine  Fischergezeuge  bereits  ausgeworfen  hat.

Kein  Fischer  darf  seine  Netze  in  einen  fremden  Garnzug  setzen,  der  entweder
durch  eine  Stange,  durch  ausgesetzte  Eisstücke,  mittelst  der  ins  Eis  gehauenen
Axt  oder  auf  andere  Weise  kenntlich  gemacht  ist.

Jedoch  darf  kein  Fischer  außer  der  Stelle,  welche  er  gerade  befischt,  noch
mehr  als  eine  Fangstelle  belegt  halten.

Wenn  ein  Fischer,  welcher  Zeichen  zum  Aufstellen  seiner  Winternetze  gemacht
hat,  die  Stelle  nicht  während  der  nächstfolgenden  24  Stunden  benutzt,  so  darf
jeder  andere  Fischer  sich  der  bezeichneten  Stellen  bedienen.

C.  16.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt  nicht
hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe
und  Fähren  nicht  behindert  wird.

Die  zur  Befestigung  der  Fanggeräthe  eingeschlagenen  Pfähle  (Pricken)
müssen  mindestens  1  Meter  über  den  mittleren  Wasserstand  hervorragen  und  nach
beendigter  Fischerei  herausgezogen  werden.

Den  Fischern  ist  verboten,  die  Pfähle  unter  dem  Wasser  abgebrochen  oder
abgesägt  stehen  zu  lassen.

In  den  zur  Küstenfischerei  gehörigen  Gewässern  dürfen  Fahrgewässer,
Stromrinnen,  Seeengen  und  die  Eingänge  der  Inwieken,  Seen,  Flüsse,  Bäche,
Kanäle  und  Gräben  nicht  mit  feststehenden  Netzen  gesperrt  werden.

Weitere  Vorschriften  über  die  Kennzeichnung  der  ausgelegten  Fanggeräthe
zum  Schutze  der  Schifffahrt  sind  erforderlichenfalls  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  zu  erlassen.

S.  17.

Die  Fischer  haben  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Bezeichnung
  der  Fahrt  oder  zur  Bezeichnung  von  Schonrevieren  ausgelegten  Tonnen,
Bojen  und  sonstigen  Merkmale  durch  die  Netze  und  Leinen  nicht  fortgezogen  oder
verrückt  werden.  Wenn  solche  Zeichen  verrückt  sind,  so  muß  dies  von  dem  Fischer
sogleich  der  nächsten  Lootsenstation  oder  der  nächsten  Polizeibehörde  angezeigt  werden.

Die  nach  festen  Gesichtspunkten  auf  dem  Lande  oder  auf  dem  Wasser  durch
Tonnen,  Bollen  oder  Bojen  bezeichneten  Hauptschifffahrtsrichtungen  in  dem
Haffwasser  müssen  in  einer  Breite  von  75  Metern  von  Stellnetzen  frei  bleiben.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9229.)  58

Gu  g.  22  Ziffer  5
des  Gesetzes.)