—  346  —

KC.  18.

Die  Fischer  müssen  die  bei  der  Winterfischerei  gehauenen  Eisstücke  unmittelbar
  neben  den  Oeffnungen  und  Löchern  aufrecht  stellen  und  dürfen  dieselben  nicht
unter  das  Eis  schieben.  Die  Löcher  zum  Einlegen  und  Aufziehen  der  Netze  müssen
durch  Strauch,  Stangen  oder  auf  andere  leicht  sichtbare  Weise  bezeichnet  werden.

n  und  neben  gebahnten  und  ausgesteckten  Eiswegen  und  bis  zu  einer
Entfernung  von  mindestens  4  Metern  von  denselben  dürfen  keine  Löcher  gehauen
werden.

Es  ist  verboten,  die  auf  Eiswegen  ausgesetzten  Zeichen  zu  zerstören  oder
zu  versetzen.

Nähere  Vorschriften  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
können  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  getroffen  werden.

K.  19.

Beim  Betriebe  der  Küstenfischerei  kommen  die  wegen  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  auf  See  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  in  Anwendung.


Aach  müssen  bei  jedem  zur  Küstenfischerei  benutzten  Fahrzeuge  beim  Vordersteven
  am  äußeren  Backbord  und  beim  Hintersteven  am  äußeren  Steuerbord
mindestens  die  ersten  drei  Buchstaben  des  Wohnorts  des  Besitzers,  sowie  die
Nummer  der  ihm  ertheilten  Fischereibescheinigung  mit  vertieften,  mittelst  weißer
Oelfarbe  auf  schwarzem  Grunde  eingestrichenen  Buchstaben  von  mindestens  6  Centimetern
  Höhe  eingeschnitten  sein.

Die  segelführenden  Fahrzeuge  müssen  außerdem  im  Segel  eine  gleiche  Bezeichnung
  führen,  die  auf  beiden  Seiten  leicht  sichtbar  angebracht  sein  muß.  Die
einzelnen  Buchstaben  müssen  mindestens  30  Centimeter  hoch  und  bei  weißen  oder
hellfarbigen  Segeln  mit  schwarzer,  bei  dunkelen  Segeln  mit  weißer  Oelfarbe  eingezeichnet
  sein.

Die  Hafffischer  haben  neben  den  vorstehend  vorgeschriebenen  Erkennungszeichen
  auf  der  Spitze  des  Mastes  ihrer  Fahrzeuge  eine  mindestens  75  Centimeter
lange  und  30  Centimeter  breite  Flagge  von  derjenigen  Farbe  zu  führen,  welche
der  Ortschaft,  in  welcher  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  von  der  zuständigen  Behörde
zugetheilt  worden  ist.

Wo  jedoch  Hafffischer  eigenthümlich  eingerichtete  Flaggengestelle  von  Altersher
gewohnheitsmäßig  auf  ihren  Mastspitzen  führen,  kann  von  der  vorgeschriebenen
Breite  und  Länge  der  Ortsflagge  unter  der  Bedingung  Abstand  genommen  werden,
daß  die  Flaggengestelle  die  vorgeschriebene  Farbe  enthalten.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  auch  für  die  zur  Binnenfischerei
und  zum  Fischhandel  benutzten  Fahrzeuge  bestimmte  Kennzeichnung  vorzuschreiben.

Etwa  sonst  im  Interesse  des  offentlichen  Verkehrs  oder  der  Schifffahrt  nothwendige
  Anordnungen  können  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  getroffen
werden.