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g.  20.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des  Dienstes
ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Abzeichen  zu  tragen.

u½f  den  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen  haben
der  Königliche  Oberfischmeister  die  Deutsche  Kriegsflagge  mit  einem  blauen  Anker
im  linken  unteren  Felde  und  zu  beiden  Seiten  dieses  Ankers  die  Buchstaben  K.  F.
(Königliche  Fischerei)  in  rother  Farbe  und  eine  Gösch  mit  den  Deutschen  Farben,
in  deren  weißem  Felde  sich  dieselben  Abzeichen  befinden,  und  die  übrigen  Königlichen
  Fischereiaufsichtsbeamten  nur  die  Flagge  oder  die  Gösch  zu  führen,  die  sie
nach  ihrem  Ermessen  im  geeigneten  Augenblick  zu  hissen  haben.  Daneben  können
auf  dem  Haff  und  den  Binnenfischereigewässern  der  Königliche  Oberfischmeister  eine
rothe  Signalflagge,  in  deren  weißem  Schilde  sich  der  Preußische  Adler  befindet
und  einen  Wimpel  mit  Preußischem  Adler  und  die  übrigen  Königlichen  Fischereiaufsichtsbeamten
  nur  eine  solche  Flagge  oder  Wimpel  führen.

Bei  Nacht  tritt  an  Stelle  der  Flagge  #.  eine  rothe  Signallaterne.

Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  angestellten  Aufseher  führen  eine
von  dem  Regierungspräsidenten  näher  zu  bestimmende  Flagge.

Die  Führer  von  Fahrzeugen,  welche  von  Fischereibeamten  oder  Aufsehern
angerufen  werden,  oder  welchen  durch  wiederholtes  Hissen,  Herablassen  und  Wiederhissen
  der  Flagge  oder  Laterne  ein  Zeichen  gegeben  wird,  haben  sogleich  die  Segel
zu  streichen  oder  mit  dem  Rudern  einzuhalten  und  beizulegen.

Ueberhaupt  hat,  wer  von  einem  Aufsichtsbeamten  oder  Aufseher  angerufen
wird,  dem  Rufe  Folge  zu  geben  und,  namentlich  auch  auf  dem  Eise,  nicht  eher
von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  er  dazu  ausdrücklich  ermächtigt  ist.

6.  21.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  soweit
dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(§§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

22.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe,  für
diejenigen  Binnengewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft
zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterwofen  sind.

(Xr.  9229—9230.)