(Zu  F.  3  des  Gesehzes.)

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23.
Die  in  dieser  Verordnung  dem  Regierungspräsidenten  übertragenen  Befugnisse
werden  für  die  dem  Regierungsbezirk  Gumbinnen  angehörigen  Theile  des  kurischen
Haffs  durch  den  Regierungspräsidenten  in  Königsberg  wahrgenommen.

.  24.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

Gleichzeitig  wird  die  Verordnung  vom  11.  Mai  1877  (Gesetz-Samml.
S.  141),  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Preußen,
außer  Kraft  gesetzt.

Die  bestehenden  provinzialrechtlichen  Vorschriften  über  das  Eigenthum  der
Gewässer  oder  die  Grenzen  der  Fischereiberechtigungen  werden  durch  diese  Verordnung
  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  8.  August  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Lucius.

(Nr.  9230.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Westpreußen.  Vom  8.  August  1887.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai

1874  (Gesetz-Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Provinz  Westpreußen,  nach  Anhörung
des  Provinziallandtages,  was  folgt:

S.  1.
In  dem  Arme  der  Weichsel  bei  Neufähr  soll  als  Grenze  der  Binnenfischerei
gegen  die  Küstenfischerei  gelten:
eine  gerade  Linie,  welche  die  durch  Grenzzeichen  kenntlich  gemachten
äußersten  Punkte  des  festen  Landes  der  beiden  Stromufer  mit  einander
verbindet.