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2)  in  den  nachbenannten  Binnenfischereigewässern:

3)

(Nr.  9230.)

a)  in  der  Leba  und  ihren  Nebengewässern  im  Kreise  Carthaus,
b)  in  der  Stolpe  und  ihren  Nebengewässern  im  Kreise  Carthaus,
e)  in  dem  Schwarzwasserfluß  und  dessen  Nebengewässern  in  den
Kreisen  Carthaus,  Berent  und  Pr.  Stargard,
4)  in  dem  Fietzefluß  vom  Mariensee  bis  zur  Einmündung  in  die
Ferse  bei  Reinwasser  im  Kreise  Berent,
e)  in  der  Ferse  von  der  Einmündung  der  Fietze  bis  Pelplin,
1)  in  der  Rheda  und  ihren  Nebengewässern,  namentlich  der  Strömming
und  der  Bohlschau,
8)  in  dem  Sargorszfluß,
h)  in  der  Kladau  und  ihren  Nebengewässern,  namentlich  der  Stina
und  dem  Rothen  Fluß,
i)  in  dem  Radaunefluß  von  der  oberen  Semliner  Brücke  bis  zur
Zuckauer  Chausseebrücke,
k)  in  der  Küddow  mit  ihren  sämmtlichen  Nebengewässern  und  den
von  der  Rohra  durchflossenen  Seen,
1)  in  der  Montau  vom  Montaßeksee  bis  Schwenten,
m)  in  den  in  die  Drage  fließenden  Gewässern  des  Kreises  Deutsch-Krone,

n)  in  dem  Enlenzfluß  (jedoch  ohne  den  Eylenzsee)  und
o)  in  den  Nebengewässern  der  Brahe
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese  Genehmigung
  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen,  oder  der  Laichreife  nahestehenden
  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlaubniß
ist  zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt
  wird;
in  allen  übrigen,  vorstehend  unter  2  nicht  bezeichneten  Binnenfischereigewässern
  findet  während  der  Zeit  vom  15.  April  Morgens  6  Uhr  bis
zum  14.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit
Frühsahrsschnzei  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen
jeder  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag  Morgen  6  Uhr
beginnend  und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,  betrieben
werden  darf.
Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in  die