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Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten;

4)  in  dem  Gebiet  der  Küstenfischerei  darf  in  der  Zeit  vom  15.  April
Morgens  6  Uhr  bis  zum  14.  Juni  Abends  6  Uhr  (Frühjahrsschonzeit)

a)  auf  solchen  Strecken  der  Gewässer,  welche  Laichstellen  der  wichtigeren
  Fische  enthalten,  nicht  gefischt  werden.

Die  Bezeichnung  und  Begrenzung  dieser  Gewässer  erfolgt
durch  den  Regierungspräsidenten;

b)  mit  Netzen,  welche  mit  Strömung  treiben  (Treibnetzen,  Grundnetzen
  u.  s.  w.),  sowie  mit  Netzen,  welche  mit  mehrfachen  Wänden
(sogenannten  Lädering)  versehen  sind,  nicht  gefischt  werden.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  Ausnahmen
von  den  vorstehenden  Beschränkungen  (a  und  b)  zuzulassen;

e)  der  Strömlingsfang  nur  nach  vorgängiger  Ermächtigung  durch
den  Regierungspräsidenten  betrieben  werden.

S.  5.

Für  die  Dauer  der  im  §.  4  Liffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
  Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen
und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Hering,
Sprott,  Neunauge,  Stör  und  Stint  kann  mit  solchen  Geräthen,  die
nur  zum  Fang  dieser  Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet
werden;

2)  den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,
kann  gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder
auszulegen,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der
Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch
für  die  nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
  und  Geräthe  obengenannter  Art  gewährt  werden;

3)  das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden;

4)  im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche,
  oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht,  oder  endlich  zum
Schutze  der  anderen  Fische  gegen  Raubfische,  kann,  soweit  erforderlich
unter  geeigneten  Kontrolmaßregeln,  auch  der  Fang  einzelner  oben  nicht
genannter  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfangs  während  der  Schonzeiten  ist
indeß  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,
welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.