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g.  6.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erbaltung  des  Fischbestandes  oder
einzelner  Fischarten  dies  erfordern,  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  §F.  4
Ziffer  3  bezeichneten  Frühjahrsschonzeit  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt  oder  über  das  vorstehend
  angegebene  Maß  eingeschränkt,  namentlich  auch  der  Fang  einzelner
Fischarten  oder  der  Gebrauch  bestimmter  Fangmittel  für  die  Dauer  der  Schonzeit
ganz  verboten  werden.

K.  7.

Für  Gewässer,  in  welchen  Maränen  oder  Aeschen  in  größeren  Mengen
vorkommen,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  der  Fang  der  Maräne
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  innerhalb  der  Zeit  von  Anfang  November  bis
Ende  Dezember,  und  der  Fang  der  Aesche  auf  die  gleiche  Dauer  innerhalb  der
Zeit  von  Mitte  Februar  bis  Ende  Juni  verboten  werden.

Auf  demselben  Wege  kann  der  Fang  einzelner  anderer  wirthschaftlich  wichtiger
  Fischarten  für  bestimmte  Gewässerstrecken,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die
Fischart  darin  zu  erhalten,  auch  außerhalb  der  jährlichen  Schonzeiten  bis  zur
Dauer  von  sechs  Wcochen  untersagt  werden.

S.  8.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt:

1)  die  wöchentliche  Schonzeit  (F.  4  Ziffer  1)  für  den  ganzen  Bezirk,  für
einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  auf  die  Zeit  von  Sonntag
Morgen  6  Uhr  bis  Montag  Morgen  6  Uhr  zu  verlegen)

2)  nach  lang  anhaltenden  kalten  Wintern  die  Frühjahrsschonzeit  für  die
Binnenfischereigewässer  (§.  4  Ziffer  3)  und  für  die  Küstenfischereigewässer
(6.  4  Liffer  4)  für  den  ganzen  Bezirk,  für  einzelne  Gewässer  oder
Gewässerstrecken  anderweit  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  innerhalb
der  Zeit  vom  15.  April  bis  15.  Juli  festzusetzen.

e

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  befugt:

1)  für  einzelne  der  oben  im  F.  4  Ziffer  3  aufgeführten  Gewässer,  sobald
dieselben  für  den  Aufstieg  der  Wanderfische  erschlossen  oder  darin
Salmoniden  eingebürgert  werden,  die  im  F.  4  Ziffer  2  bezeichnete
Winterschonzeit  einzuführen;

2)  für  einzelne  der  oben  im  F.  4  Jiffer  2  aufgeführten  Gewässer  die  im
S.  4  Ziffer  3  bezeichnete  Frühjahrsschonzeit  einzuführen;

Oes.  Samml.  1887.  (Tr.  9230.)  59