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Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Für  das  Gebiet  der  Küstenfischerei  kann  die  Anwendung  von
Speeren  zum  Aalfang  von  dem  Regierungspräsidenten  in  der  Zeit  vom
15.  Oktober  bis  zum  Beginn  der  Frühjahrsschonzeit,  nöthigenfalls  unter
Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel,  ausnahmsweise
  gestattet  werden.

Ferner  ist  in  den  Eingangs  gedachten  Gewässern  verboten:

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln  (das  sogenannte  Bliesen)t

4)  das  Pulschen,  Pumpen,  Jagen,  Klappern,  Tollkeulen  und  Schlagen,
welches  darin  besteht,  daß  mit  Scheiben,  Keulen,  Riemen,  Stangen,
Steinen  und  ähnlichen  Mitteln  behufs  Zusammentreibens  der  Fische
geschlagen,  s  gestoßen,  oder  geworfen  oder  an  Bord  des  Bootes  gelappert

  wird.
Der  Regierungspräsident  kann  für  bestimmte  Fangarten  Ausnahmen
  von  diesem  Verbote  zulassen.

5)  Endlich  ist  in  der  Ostsee,  soweit  sie  zum  Gebiet  der  Provinz  Westpreußen
  gehört,  die  Anwendung  von  Echlepretn,  welche  mit  Segel
oder  Dampfkraft  auf  dem  Boden  des  Gewässers  geschleppt  werden
(Zeesen  u.  s.  w.),  verboten.

.  13.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
oder  ausgeschöpft  werden.

S.  14.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

Der  Regierungspräsident  kann  jedoch  zum  Zwecke  der  Laich=  und  Brutgewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  zeitweilig  derartige  Anlagen  mit  der  durch
I.  20  des  Fischereigesetzes  bedingten  Beschränkung  zulassen.

S.  15.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  2c.)  irgend  welcher
Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Zustande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des
anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2,s  Centimetern  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe;
  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  (Einkehlen)  findet  jedoch  das  Mbdelmaß
  auf  die  Kehle  keine  Anwendung.

Nr.  9230.)  59°7

(Zn  F.  22  Liffer  4
bes  Hesetzes.)