(Zu  8.  22  Ziffer  4
des  Gesehes.)

(Zu  8.  22  Ziffer  5
des  Gesehes.)

—  356  —

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Aal,  Neunauge
und  Stichling  bestimmt  und  geeignet  sind,  mit  Ausnahme  jedoch  der  auf  dem
Haff  und  an  der  Seeküste  gebräuchlichen  Aalsäcke,  wird  von  einer  Bestimmung
der  Mindestweite  der  Oeffnungen  oder  Maschen  abgesehen.

Zum  Zwecke  des  Kaulbarsfangs  können  Fanggeräthe  mit  einer  Maschenweite
  von  mindestens  188  Centimetern,  zum  Zwecke  des  Ueckleifangs  mit  einer
Maschenweite  von  0)7  Centimetern  und  zum  Zwecke  des  Stintfangs  mit  einer

Maschenweite  von  0/4  Centimetern  vom  Regierungspräsidenten  gestattet  werden.

Derselbe  ist  ferner  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  weitere  Ausnahmen  von
der  vorgeschriebenen  Maschenweite  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  für  den  Fang
anderer  Fischarten,  namentlich  Ellritze,  Maipiere,  Schmerle  und  Bartgrundel,
zuzulassen.  In  allen  solchen  Fällen  steht  jedoch  dem  Regierungspräsidenten
die  Befugniß  zu,  über  die  Art,  Größe  und  Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und
über  den  Umfang,  die  Art  und  die  Zeitdauer  ihrer  Verwendung  einschränkende
Bestimmungen  zu  treffen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen,  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

K.  16.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  fließende  Gewässer  beim  Fischfange
  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette
  befestigter  oder  verankerter  Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  auf
mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,  in  der
kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu  Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Fische  versperrt
  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Treibnetzfischerei  mit  mehreren  Netzen
muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der  Länge
des  größten  Netzes  betragen.

Kein  Fischer  darf  in  den  Zug  desjenigen  fallen,  der  schon  fischt,  oder  in
die  Zuglinie  desjenigen  einbiegen,  der  seine  Fischergezeuge  bereits  ausgeworfen  hat.

Kein  Fischer  darf  seine  Netze  in  einen  fremden  Garnzug  setzen,  der  entweder
durch  eine  Stange,  durch  ausgesetzte  Eisstücke,  mittelst  der  ins  Eis  gehauenen
Axt  oder  auf  andere  Weise  kenntlich  gemacht  ist.

Jedoch  darf  kein  Fischer  außer  der  Stelle,  welche  er  gerade  befischt,  noch
mehr  als  eine  Fangstelle  belegt  halten.