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Wenn  ein  Fischer,  welcher  Zeichen  zum  Aufstellen  seiner  Winternetze  gemacht
hat,  die  Stelle  nicht  während  der  nächstfolgenden  24  Stunden  benutzt,  so  darf
jeder  andere  Fischer  sich  der  bezeichneten  Stellen  bedienen.

KC.  17.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt  nicht
hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe
und  Fähren  nicht  behindert  wird.

Die  zur  Befestigung  der  Fanggeräthe  eingeschlagenen  Pfähle  (Precken)
müssen  mindestens  1  Meter  über  den  mittleren  Wasserstand  hervorragen  und  nach
beendigter  Fischerei  herausgezogen  werden.

Den  Fischern  ist  verboten,  die  Pfähle  unter  dem  Wasser  abgebrochen  oder
abgesägt  stehen  zu  lassen.

In  den  zur  Küstenfischerei  gehörigen  Gewässern  dürfen  Fahrgewässer,  Stromrinnen,
  Seeengen  und  die  Eingänge  der  Inwieken,  Seen,  Flüsse,  Bäche,  Kanäle
und  Gräben  nicht  mit  feststehenden  Retzen  gesperrt  werden.

Weitere  Vorschriften  über  die  Kennzeichnung  der  ausgelegten  Fanggeräthe
zum  Schutze  der  Schifffahrt  sind  erforderlichenfalls  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  zu  erlassen.

K.  18.

Die  Fischer  haben  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Be.
zeichnung  der  Fahrt  oder  zur  Bezeichnung  von  Schonrevieren  ausgelegten  Tonnen,
Bojen  und  sonstigen  Merkmale  durch  die  Netze  und  Leinen  nicht  fortgezogen  oder
verrückt  werden.  Wenn  solche  Zeichen  verrückt  sind,  so  muß  dies  von  dem  Fischer
sogleich  der  nächsten  Lootsenstation  oder  der  nächsten  Polizeibehörde  angezeigt  werden.

Die  nach  festen  Gesichtspunkten  auf  dem  Lande  oder  auf  dem  Wasser  durch
Tonnen,  Bollen  oder  Bojen  bezeichneten  Hauptschifffahrtsrichtungen  in  dem  Haffwasser
  und  in  dem  Putziger  Wiek  müssen  in  einer  Breite  von  75  Metern  von
Stellnetzen  frei  bleiben.

K.  19.

Die  Fischer  müssen  die  bei  der  Winterfischerei  gehauenen  Eisstücke  unmittelbar
neben  den  Oeffnungen  und  Löchern  aufrecht  stellen  und  dürfen  dieselben  nicht
unter  das  Eis  schieben.  Die  Löcher  zum  Einlegen  und  Aufziehen  der  Netze  müssen
durch  Strauchstangen  oder  auf  andere  leicht  sichtbare  Weise  bezeichnet  werden.

In  und  neben  gebahnten  und  ausgesteckten  Eiswegen  und  bis  zu  einer  Entfernung
  von  mindestens  4  Metern  von  denselben  dürfen  keine  Löcher  gehauen
werden.

Es  ist  verboten,  die  auf  Eiswegen  ausgesetzten  Zeichen  zu  zerstören  oder  zu
versetzen.

(Tr.  9230.)