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Nähere  Vorschriften  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
können  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  getroffen  werden.

C.  20.

Beim  Betriebe  der  Küstenfischerei  kommen  die  wegen  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  auf  See  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  in  Anwendung.


Auch  müssen  bei  jedem  zur  Küstenfischerei  benutzten  Fahrzeuge  beim  Vordersteven
  am  äußeren  Backbord  und  beim  Hintersteven  am  äußeren  Steuerbord  mindestens
  die  ersten  drei  Buchstaben  des  Wohnorts  des  Besitzers,  sowie  die  Nummer
der  ihm  ertheilten  Fischereibescheinigung  mit  vertieften,  mittelst  weißer  Oelfarbe
auf  schwarzem  Grunde  eingestrichenen  Buchstaben  von  mindestens  6  Centimetern
Höhe  eingeschnitten  sein.

Die  segelführenden  Fahrzeuge  müssen  außerdem  im  Segel  eine  gleiche  Bezeichnung
  führen,  die  auf  beiden  Siiten  leicht  sichtbar  angebracht  sein  muß.  Die
einzelnen  Buchstaben  müssen  mindestens  30  Centimeter  hoch  und  bei  weißen  oder
hellfarbigen  Segeln  mit  schwarzer,  bei  dunkelen  Segeln  mit  weißer  Oelfarbe  eingezeichnet
  sein.

Die  Hafffischer  haben  neben  den  vorstehend  vorgeschriebenen  Erkennungszeichen
  auf  der  Spitze  des  Mastes  ihrer  Fahrzeuge  eine  mindestens  75  Centimeter
lange  und  30  Centimeter  breite  Flagge  von  derjenigen  Farbe  zu  führen,  welche
der  Ortschaft,  in  welcher  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  von  der  zuständigen  Behörde
zugetheilt  worden  ist.

Wo  jedoch  Hafffischer  eigenthümlich  eingerichtete  Flaggengestelle  von  Altersher

abrhetsmehh  auf  ihren  Mastspitzen  führen,  kann  von  der  vorgeschriebenen
Vriie  und  Länge  der  Ortsflagge  unter  der  Bedingung  Abstand  genommen  werden,
daß  die  Flaggengestelle  die  vorgeschriebene  Farbe  enthalten.  Der  Regierungspräsident
  ist  ermächtigt,  auch  für  die  zur  Binnenfischerei  und  zum  Fischhandel
benutzten  Fahrzeuge  bestimmte  Kennzeichnung  vorzuschreiben.

Etwa  sonst  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  oder  der  Schifffahrt
nothwendige  Anordnungen  können  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  getroffen
werden.

.  21.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des  Dienstes
ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Abzeichen  zu  tragen.

Auf  den  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen  haben
der  Königliche  Oberfischmeister  die  Deutsche  Kriegsflagge  mit  einem  blauen  Anker
im  linken  unteren  Felde  und  zu  beiden  Seiten  dieses  Ankers  die  Buchstaben  K.  F.
(Königliche  Fischerei)  in  rother  Farbe  und  eine  Gösch  mit  den  Deutschen  Farben,