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führung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Preußen  und  betreffend  die  Abänderung
  dieser  Verordnung,  außer  Kraft  gesetzt.

Die  bestehenden  provinzialrechtlichen  Vorschriften  über  das  Eigenthum  der
Gewässer  oder  die  Grenzen  der  Fischereiberechtigungen  werden  durch  diese  Verordnung
  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  8.  August  1887.

(L.  S,)  Wilhelm.

Lucius.

(Nr.  9231.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
ommern.  Vom  8.  August  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(Gesetz=  Samml.  S.  197  ff.),  für  die  Provinz  Pommern,  nach  Anhörung  des
Provinziallandtages,  was  folgt:

K.  1.

(Lu  F.  3  des  Gesetes.)  In  der  Oder  soll  als  Grenze  der  Binnenfischerei  gegen  die  Küstenfischerei  gelten:
der  Chausseedamm  zwischen  Stettin  und  Alt-Damm  mit  der  Maßgabe,
daß  im  Hafengebiete  der  Stadt  Stettin  die  Unterbaumbrücke  die  Grenze
bildet.

Die  unterhalb  dieser  Linie  belegenen  Theile  der  Oder  nebst  Verbindungskanälen,
  der  Dammsche  See  nebst  seinen  Verbindungen  mit
der  Oder,  das  Papenwasser,  das  Haff,  dessen  Ausflüsse  in  die  Ostsee
(die  Peene,  die  Swine  und  die  Dievenow  mit  ihren  Seitenarmen)  und
die  mit  diesen  Gewässern  ohne  zwischenliegende  Flußläufe  in  offenem
Zusammenhange  stehenden  Buchten  und  Seen  (Neuwarper  See,  Usedomer
See,  Achterwasser,  Wiek,  Vietziger  See,  Camminer  Bodden,  Fritzower
See  u.  s.  w.)  gehören  der  Küstenfischerei  an.

.  2.
(Zu  §.  22  Liffer  1  Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
des  Gesetzes.)  Anwendung:
1)  die  Fischerei  auf  Fischlaich  und  Fischbrut  ist  verboten;