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für  die  oben  nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten  Mindestmaße
  vorzuschreiben;

3)  Fischlaich  und  Fischbrut,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn
sie  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

4)  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte
  Maß  nicht  erreichen,  dürfen  nicht  als  Köder  benutzt  werden;
5)  im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger
  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelnen
  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischlaich  und  Fischbrut,
sowie  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße

zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

S.  3.

Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  2
Ziffer  5  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  Fische
der  im  H.  2  Hiffer  2  bezeichneten  Arten  unter  den  daselbst  angegebenen  Maßen
weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
aus  geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen
  Gewässern  herstammende  Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur
Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen  und  zur  Bereitung  von  Dungmitteln,
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

S.  4.

Für  den  Betrieb  der  Fischerei  treten  nachfolgende  Beschränkungen  ein:

1)  in  den  Küsten=  und  nicht  geschlossenen  Binnenfischereigewässern  ist  der
Betrieb  der  Fischerei  in  der  Zeit  von  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis
Sonntag  Abend  6  Uhr  verboten  (wöchemliche  Schonzeit)

2)  in  den  nachbenannten  Binnenfischereigewässern:

I.  im  Regierungsbezirk  Stralsund
in  allen  Bächen  der  Halbinsel  Jasmund  auf  Rügen,  welche  sich
in  die  Ostsee  oder  in  den  großen  Jasmunder  Bodden  ergießen;
II.  im  Regierungsbezirk  Stettin
in  der  Rega  mit  sämmtlichen  Nebengewässern,  ausschließlich  der

sogenannten  alten  Rega,  und  zwar  von  ihrer  Mündung  in  die
Ostsee  an  aufwärts;