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Nr.  9231.)

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III.  im  Regierungsbezirk  Cöslin

a)  in  der  Rega  und  ihren  Nebengewässern,

b)  in  der  Persante,

)  in  der  Wipper,

d)  in  der  Grabow  und

e)  in  der  Stolpe

mit  sämmtlichen  Nebengewässern,  von  ihrer  Mündung  in  die
Ostsee  an  aufwärts,
tl)  in  der  Lupow  und  ihren  Nebengewässern,  von  ihrem  Einfluß  in
den  Gardeschen  See  an  aufwärts,
8)  in  der  Leba  und  ihren  Nebengewässern,  von  ihrem  Einfluß  in
den  Lebasee  an  aufwärts,

h)  in  dem  Nestbach  und

i)  in  dem  Schwarzwasser
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit
ausdrücklicher  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese
Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden
  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlaubniß  ist
zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt  wird;
in  allen  übrigen,  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  bezeichneten  Binnenfischereigewässern
  findet  während  der  Zeit  vom  10.  April  Morgens
6  Uhr  bis  zum  9.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche
Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an
drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag
Morgen  6  Uhr  beginnend  und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,
betrieben  werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in
die  Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem
Absatz  freigegebenen  Tage,  gestatten

im  Gebiet  der  Küstenfischerei  treten  während  der  Zeit  vom  10.  April
Morgens  6  Uhr  bis  zum  9.  Juni  Abends  6  Uhr  (Frühjahrsschonzeit)
vachfolgende  Beschränkungen  im  Fischereibetriebe  ein:

A.  nachstehende  Fischereireviere  dürfen  überhaupt  nicht  befischt  werden:

a)  das  Fahrwasser,  die  „Krams“  beim  Saaler  Bodden,  welches
sich  von  der  Linie  zwischen  der  Fischroeibalte  auf  dem  Eichort