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Die  Grenzen  vorbezeichneter  Reviere  sollen,  soweit  nöthig,
besonders  bezeichnet  werden.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten
ist  ermächtigt,  dieses  Verzeichniß  nach  Maßgabe  der  98.  29  bis  34
des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874  zu  ergänzen  oder  einzuschränken.


B.  Lugnetze  (Garne,  Zeesen,  Streuer  u.  s.  w.)  dürfen  nicht  verwendet
werden  auf  dem  Schaar,  in  den  Inwieken,  auf  den  Vaichstellen
und  am  Rande  der  Rohr-,  Schilf=  und  Vinsenkämpe.

Die  Bezeichnung  und  Begrenzung  der  betreffenden  Oertlichkeiten
  erfolgt  durch  den  Regierungspräsidenten.

C.  Feststehende  Netze  (Setznetze,  Reusen,  Bügelreusen  u.  s.  w.)  und
Körbe  dürfen  nicht  auf  den  Laich=  und  Krautstellen,  in  den  Rohr-,
Schilf=  und  Binsenkämpen  oder  am  Rande  derselben,  auch  nicht
so  ausgesetzt  werden,  daß  durch  sie  die  Zugänge  zu  diesen  Stellen
versperrt  werden.

Die  Bezeichnung  und  Begrenzung  der  betreffenden  Oertlichkeiten
  erfolgt  durch  den  Regierungspräsidenten.

D.  Netze,  welche  mit  der  Strömung  treiben  (Treibnetze,  Grundnetze
  u.  s.  w.)  und  Netze  mit  mehrfachen  Netzwänden,  sogenannter
Lädering,  dürfen  nicht  angewendet  werden.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  den  vorstehenden
Beschränkungen  (B  bis  D)  zuzulassen.

e
Für  die  Dauer  der  im  F.  4  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen
und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Hering,  Sprott,
Neunauge,  Stör  und  Stint,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum
Fang  dieser  Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden;

2)  den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,
  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische

  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  die
nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
und  Geräthe  obengenannter  Art  gewährt  werden

3)  das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden;
(Xr.  9231.)