—  367  —

Salmoniden  eingebürgert  werden,  die  im  8.  4  Ziffer  2  bezeichnete
Winterschonzeit  einzuführen;

2)  für  einzelne  der  oben  im  §.  4  Ziffer  2  aufgeführten  Gewässer  die  im
S.  4  Ziffer  3  bezeichnete  Frühjahrsschonzeit  einzuführen;

3)  für  Gewässer,  welche  auf  ihrem  Lauf  außerpreußisches  Gebiet  berühren,
die  im  F.  4  bezeichnete  Jahresschonzeit  im  Einvernehmen  mit  der  betreffenden
  Nachbarregierung  zu  regeln  und

4)  für  Gewässer,  welche  mehreren  Provinzen  oder  Regierungsbezirken
angehören,  die  im  §.  4  bezeichnete  Jahresschonzeit  einheitlich  zu  regeln.

Die  Grenze  zwischen  Frühjahrs=  und  Winterschonzeit  in  den  einzelnen

Gewässern  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche  von  der  Staatsregierung  herzustellende
  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

.

Während  der  Dauer  der  in  dem  .  4  vorgeschriebenen  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
binweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann
der  Regierungspräsident  Ausnahmen  von  der  im  ersten  Abset  getroffenen  Bestimmung
  gestatten  (Artikel  III  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

C.  11.

Die  §#.  4  bis  9  einschließlich  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.

In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Krebsbestandes  in
einzelnen  Gewässern  dies  erfordern,  kann  für  dieselben  der  Fang  Eier  oder  Junge
tragender  Krebsweibchen  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  verboten  und
äußerstenfalls  der  Verkauf  von  Krebsweibchen  überhaupt  zeitweilig  untersagt  werden.

K.  12.

Beim  Fischfange  in  Küsten=  und  nicht  geschlossenen  Binnenftschereigewässern

ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (I.  21  des  Gesetzes)

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Speeren,
Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Harken,  Hauen  (Aalhauen),  Stech-(Xr.

  9231.)

§.  22  Liffer  3

Gu
ded  Gesehes.)