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Der  Regierungspräsident  ist  jedoch  ermächtigt,  während  einer  Uebergangszeit,
aber  äußerstenfalls  fuͤr  die  Dauer  von  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  dieser
Verordnung,  den  Fischern  das  Aufbrauchen  der  älteren  Netze  mit  2  Centimetern
Maschenweite  zu  gestatten.

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Aal,  Neunauge  und
Stichling  bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Bestimmung  der  Mindestweite
  der  Oeffnungen  oder  Maschen  abgesehen.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen
Maschenweite  im  Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  den  Fang
bestimmter  Fischarten,  namentlich  Hering,  Stint,  Uecklei  (Alve),  Ellritze,  Maipiere,
  Schmerle  und  Bartgrundel,  zuzulassen.

In  allen  solchen  Fällen  steht  jedoch  dem  Regierungspräsidenten  die  Befugniß
u,  über  die  Art,  Größe  und  Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und  über  den  Umhanza
  die  Art  und  die  Zeitdauer  ihrer  Verwendung  einschränkende  Bestimmungen
zu  treffen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder  einer
werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter  schädlicher
Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen,  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften  hinausgehenden
  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

G.  16.
Im  Gebiet  der  Küstenfischerei  dürfen  in  nachstehender  Weise  engmaschigere
Geräthe  verwendet  werden:

1)  Garne  (Zuggarne,  Waden),  Fischergezeuge,  welche  aus  einem  Sacke  ohne
Kehle  und  aus  zwei  Flügeln  bestehen,  wenn  sie  im  Sack  eine  Maschenweite
  von  mindestens  1,5  Centimetern  haben.

Für  die  Sommerfischerei  in  den  Gewässern  des  Regierungsbezirks
Stralsund  vom  10.  Juni  bis  15.  Oktober  einschließlich  ist  die  Anwendung
  von  kleinen  Garden  (Waden,  Strickwaden,  Klippen)  mit  einer
Maschenweite  von  1)6  Centimetern  im  Sack  und  von  1)7  Centimetern
in  den  Flügeln,  deren  jeder  nicht  über  65  Meter  lang  und  186  Meter
tief  (breit)  sein  darf,  gestattet.  Als  Tiefe  (Breite)  gilt  der  senkrechte
Abstand  zwischen  Ober=  und  Untersimm  im  trockenen  Zustande.

Für  den  Uecklei=  und  Stintfang  können  in  der  Zeit  vom  15.  Oktober
bis  zum  Beginn  der  Frühjahrsschonzeit  Garne  verwendet  werden,  welche
eine  Maschenweite  von  mindestens  0)7  Centimetern  haben.

Der  Regierungspräsident  ist  jedoch  ermächtigt,  zum  Zwecke  der
Schonung  des  Ueeckleibestandes  den  Ueckleigarnfischereibetrieb  für  gewisse
Gewässerstrecken  auf  eine  geringere  Zeit  als  vom  15.  Oktober  bis  zum
Beginn  der  Frühjahrsschonzeit  zu  beschränken.

Mit  dem  Stintgarn  darf  nicht  auf  den  Schaaren  und  Flächen,
sondern  nur  auf  der  Tiefe  der  Gewässer  gefischt  werden.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9231.)  61