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Die  Bezeichnung  und  Begrenzung  der  betreffenden  Strecken  erfolgt
durch  den  Regierungspräsidenten.

2)  Zeesen,  Fischergezeuge,  welche  aus  einem,  mit  einer  Kehle  versehenen
Sack  und  zwei  Flügeln  oder  Leinen  bestehen  und  mit  einem  oder  zwei
Schiffsgefäßen  durch  das  Wasser  bewegt  werden,  wenn  sie  im  Stoß
eine  Maschenweite  von  mindestens  1)7  Centimetern  haben.

Auf  den  Achternetz  (Kranz  oder  Kehlstück)  genannten  Theil  der
Zeesen  findet  dieses  Mindestmaß  keine  Anwendung.

Zeesen,  welche  mit  mehr  als  einem  Schiffsgefäße  bewegt  werden,
dürfen  in  den  sogenannten  Ostseebinnengewässern  des  Regierungsbezirks
Stralsund  nicht  benutzt  werden.

In  der  Zeit  vom  15.  April  bis  15.  Oktober  einschließlich  ist  es
gestattet,  den  Zeesen  von  der  Kehle  an  ein  Hintergarn  (Stoß  oder
Hintertheil  des  Sackes)  mit  einer  Maschenweite  von  mindestens  1  Centimeter
  anzuschlagen.

In  den  Genässern  des  Regierungsbezirks  Stettin  ist  es  in  der
Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  Beginn  der  Frühjahrsschonzeit  den  eigentlichen
  Zeesenern  (nicht  den  Tuckern,  Taglern,  Zollnern)  gestattet,  den
Zeesen  einen  sogenannten  Stintstoß  (Stoß  ohne  Kehle)  mit  einer  Maschenweite
  von  mindestens  0/5  Centimetern  anzuschlagen.  Die  sogenannte
kleine  Stintzeesenfischerei,  welche  in  der  Art  betrieben  wird,  daß  je  zwei
parallel  laufende  offene  Fahrzeuge  eine  Stintzeese  zwischen  sich  befestigt
haben,  ist  jedoch  erst  vom  Aufgehen  des  Eises  bis  zum  Beginn  der
Frühjahrsschonzeit  gestattet.

3)  Streuer,  Fischergezeuge,  die  aus  einem  Sacke  mit  oder  ohne  Kehle
bestehen,  welcher  an  zwei,  meistens  mit  Strohwiepen  besteckten  Leinen
durch  ein  Ruder-  oder  Segelboot  ausgefahren,  in  einer  Kreislinie  durch
das  Wasser  fortbewegt  und  demnächst  aufgeholt  wird,  wenn  sie  in  allen
ihren  Theilen  eine  Maschenweite  haben:

beim  Aal-  und  Kaulbarsstreuer  von  mindestens.  12  Centimetern

und  im  Hintertheil  des  Sackes  von  mindestens.  1  Centimeter,

beim  Fischstreuer  mindestes  1  -  .

Die  Benutzung  des  Aal-  und  Kaulbarsstreuers  ist  nur  in  der
Zeit  vom  15.  April  bis  zum  15.  Oktober  einschließlich  gestattet.  Streuer,
welche  für  den  Flunderfang  benutzt  werden,  müssen  die  im  F.  15  vorgeschriebene
  Maschenweite  haben.

4)  Zum  Zwecke  des  Kaulbarsfanges  können  in  der  Zeit  vom  10.  Juni
bis  zum  Beginn  der  Frühjahrsschonzeit  Bügelreusen  (Fischergezeuge,
welche  aus  über  Bügel  gezogenen  Netzen  mit  einer  oder  mehreren  Kehlen
bestehen  und  zum  Theil  mit  Wehren  oder  Flügeln  versehen  sind)  verwendet
  werden,  welche  eine  Maschenweite  von  mindestens  1  Centimeter
haben  müussen.