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5)  Die  in  dem  Küstenfischereigebiete  des  Regierungsbezirks  Stettin  zur  Anwendung
  kommenden  Setznetze  dürfen  im  trockenen  Zustande  im  Simm
eine  Länge  von  höchstens  47  Metern,  die  Triftnetze  und  Treibnetze
  im  Simm  eine  Länge  von  höchstens  38  Metern  haben,  und  darf
deren  Tiefe  oder  Breite  höchstens  2  Meter  betragen.  Die  Barsch-,
Ptz-,  Uecklei=  und  Kaulbars-Treib=  oder  Grundnetze  dürfen  im  trockenen
Zustande  im  Simm  eine  Länge  von  höchstens  22)5  Metern  haben,
während  deren  Tiefe  oder  Breite  höchstens  1,2  Meter  und  die  Tiefe
und  Breite  des  Kaulbarsnetzes  überhaupt  nur  0/6  Meter  betragen  darf.

C.  17.

Mit  Ausnahme  der  Staaknetze  (Fischergezeuge,  welche  aus  einer  mit  Lädering
versehenen  Retzwand  bestehen  und  mit  einer  Ruthe  ausgeschoben  werden)  dürfen
Netze,  welche  mit  mehrfachen  Netzwänden  (sogenannten  Lädering)  versehen  sind,
nur  in  der  Ostsee  selbst  und  in  den  sogenannten  Ostsee-Binnengewässern  benutzt
werden.

Das  Staaknetz  darf  nicht  länger  als  19  Meter  sein.

Das  Aneinanderbinden  von  zwei  oder  mehreren  Staaknetzen,  sowie  das
Treiben  derselben  im  freien  Wasser  ist  verboten.

Zuren  (Grundnetze  mit  Lädering)  von  mindestens  6  Centimetern  Maschenweite
  können  von  dem  Regierungspräsidenten  gestattet  werden.

Unter  vorstehenden  Beschränkungen  ist  die  Benutzung  des  Staaknetzes  auch
in  den  der  Binnenfischerei  angehörigen  Gewässern  gestattet.

C.  18.

Die  Eisen  der  Aalspeere  dürfen  nicht  mehr  als  einen  Kels  (Angel,  Stecher
mit  Widerhaken)  haben.  Auch  muß  an  jeder  Seite  des  Kels  bis  zum  Schalm
(Scheere)  ein  Zwischenraum  von  mindestens  10  Millimetern  vorhanden  sein.

In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen  Gewässern  des  Regierungsbezirks
Stralsund  soll  jedoch  die  Verwendung  von  Aalspeereisen  mit  höchstens  4  Kelsen
estattet  sein.  Zwischen  Schalm  des  Eisens  und  Kels  muß  auf  jeder  Seite  ein
Na  von  1  Centimeter  vorhanden  sein.

g.  19.

In  den  zur  Küstenfischerei  gehörigen  Gewässern  dürfen  Fahrgewässer,  Stromrinnen,
  Seeengen  und  die  Eingänge  der  Inwieken,  Seen,  Flüsse,  Bäche,  Kanäle
und  Gräben  nicht  mit  feststehenden  Netzen  gesperrt  werden.

Ferner  ist  das  Umstellen  von  Herings=  und  Bügelreusen  durch  feststehende
Netze  und  Reusen,  oder  durch  andere  derartige  Netze  und  durch  sogenannte  Lenken
nicht  gestattet.  Auch  muß  zwischen  je  zwei  Setznetzen  ein  Zwischenraum  von
mindestens  50  Metern  frei  bleiben.

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