—  372  —

Es  dürfen  Netze  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  200  Metern  von
dem  äußersten  Startpfahl  der  Reusen  beziehungsweise  von  fremden  Netzen,  sowie
in  gleicher  Richtung  mit  letzteren  und  mit  den  Wehren  der  Reusen  seewärts  ausgesetzt
  werden.  Dieselbe  Entfemung  von  fremden  Herings=  und  Bügelreusen
haben  die  mit  Gannzeesen  oder  Streuern  Fischenden  einzuhalten.

Von  den  vorstehenden,  in  den  Absätzen  2  und  3  dieses  Paragraphen  gegebenen
  Bestimmungen  kann  der  Regierungspräsident  Ausnahmen  gestatten.

g.  20.

In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen  Gewässern  der  Regierungsbezirke
Stralsund  und  Stettin  ist  das  Aussetzen  neuer  Heringsreusen  (Fischergezeuge,
welche  aus  einer  senkrechten,  mit  Pfählen  oder  Ankervorrichtungen  befestigten  Netzwand
  (Wehr)  und  einer  oben  offenen,  mit  einer  Kehle  versehenen  Kammer  von
Netzwänden  mit  oder  ohne  Flügel  bestehen),  sowie  Aal-  und  Bügelreusen,  und
die  Verlegung  älterer  derartiger  Reusen  von  einem  Orte  nach  einem  anderen,  sowie
die  Veränderung  der  ursprünglichen  Wehrrichtung  dieser  Reusen  nur  nach  eingeholter
  Erlaubniß  des  Königlichen  Ober-Fischmeisters  gestattet,  welcher  dabei  das
Schifffahrts=  und  fischereipolizeiliche  Interesse  zu  berücksichtigen  hat.

Die  Wehre  der  Heringsreusen  dürfen  in  der  Regel  eine  Länge  von  225  Metern
nicht  überschreiten.  Der  Königliche  Ober-Fischmeister  ist  befugt,  aus  dringenden
Gründen  eine  geringere  Länge  der  Wehre  vorzuschreiben  oder  eine  größere  Länge
derselben  zu  gestatten.

g.  21.

(&amp;  .  Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  fließende  Gewässer  und  Ver-4
  bindungsgewässer  beim  Fischfange  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  noch
mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette  befestigter  oder  verankerter  Fischereivorrichtungen
(Reusen,  Sperrnetze)  auf  mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen
Wasserstande,  in  der  kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu  Von-  gemessen,  für  den

Zug  der  Fische  versperrt  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder
auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen
  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Zu  K.  22  Siffer  5  Kein  Fischer  darf  in  den  Zug  desjenigen  fallen)  der  schon  fischt,  oder  in
des  Oesthes)  die  Zuglinie  desjenigen  einbiegen,  der  seine  Fischergezeuge  bereits  ausgeworfen  hat.

Es  müssen  jedoch  die  Netz=  und  Angelfischer  den  Garnfischern  und  auf  der
Tiefe  der  Gewässer  auch  den  Zeesenfischern  ausweichen,  widrigenfalls  die  Zeesenund
  Garnfischer  berechtigt  sind,  die  ausgesetzten  Netze  und  Angeln,  sobald  sie  dieselben
  berühren,  aufzunehmen.  Die  aufgenommenen  Geräthe  müssen  den  Eigenthümern
  zurückgegeben  oder  binnen  8  Tagen  an  die  Aufsichtsbehörde  oder  den
Aufsichtsbeamten  abgeliefert  werden.