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§  22.
Während  der  Zeit  vom  1.  April  bis  1.  September  ist  die  Werbung  der
Seegewächse  untersagt.  Ausgenommen  hiervon  ist  die  Werbung  des  an  den  Strand
getriebenen  Seegrases  und  Seetangs.

§.  23.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt  nicht
hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe
und  Fähren  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

Die  zur  Befestigung  der  Reusen  und  ihrer  Wehre,  der  Netze,  Säcke  und
Angeln  eingeschlagenen  Pfähle  müssen  mindestens  einen  Meter  über  den  mittleren
Wasserstand  hervorragen  und  nach  beendigter  Fischerei  herausgezogen  werden.

Den  Fischern  ist  verboten,  die  Pfähle  unter  dem  Wasser  abgebrochen  oder
abgesägt  stehen  zu  lassen.

Weitere  Vorschriften  über  die  Kennzeichnung  der  ausgelegten  Fanggeräthe
zum  Schutze  der  Schifffahrt  sind  erforderlichenfalls  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  zu  erlassen.

S.  24.

Die  Fischer  haben  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Bezeichnung
  der  Fahrt  oder  der  Schonreviere  ausgelegten  Tonnen,  Bojen,  Waker
und  Wethen  durch  die  Netze  und  Leinen  nicht  fortgezogen  oder  verrückt  werden.
Wenn  solche  Zeichen  verrückt  sind,  so  muß  dies  von  dem  Fischer  sogleich  der
nächsten  Lootsenstation  oder  der  nächsten  Polizeibehörde  angezeigt  werden.

g.  256.

Die  Fischer  müssen  die  bei  der  Winterfischerei  gehauenen  Eisstücke  unmittelbar
neben  den  Oeffnungen  und  Fischlöchern  aufrecht  stellen  und  dürfen  dieselben  nicht
unter  das  Eis  schieben.

Nur  bei  der  Ausziehwake  des  Garnzuges  ist  es  gestattet,  die  Eisstücke,  insoweit
  dieselben  zur  Bezeichnung  der  offenen  Stellen  nicht  erforderlich  sind,  unter
die  Eisdecke  zu  schieben.

In  und  neben  gebahnten  und  ausgesteckten  Eiswegen  und  bis  zu  einer
Entfernung  von  mindestens  4  Metern  von  denselben  dürfen  weder  Waken  noch
Jagelöcher  gehauen  werden.

Es  ist  verboten,  die  auf  Eiswegen  ausgesetzten  Zeichen  zu  zerstören  oder  zu
versetzen.

Nähere  Vorschriften  zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  können  im  Wege
der  Bezirks-Polizeiverordnung  getroffen  werden.

(Tr.  9231.)

(Ju  §.  22  Liffer  6
des  Gesehes.)

(Lu  §.  22  Jiffer  5
des  Gesehes.)

(Ju  §F.  22  Jiffer  5
des  Gesehes.)