—  374  —

KC.  26.

Beim  Betriebe  der  Küstenfischerei  kommen  die  wegen  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  auf  See  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  in  Anwendung.


Auch  müssen  bei  jedem  zur  Küstenfischerei  benutzten  Fahrzeuge  beim  Vordersteven
  am  äußeren  Backbord  und  beim  Hintersteven  am  äußeren  Steuerbord
mindestens  die  ersten  drei  Buchstaben  des  Wohnortes  des  Besitzers,  sowie  die
Nummer  der  ihm  ertheilten  Fischereilegitimation  (Willzettel)  mit  vertieften,  mittelst
weißer  Oelfarbe  auf  schwarzem  Grunde  eingestrichenen  Buchstaben  von  mindestens
6  Centimetern  Höhe  eingeschnitten  sein.

Die  Segel  führenden  Fahrzeuge  müssen  außerdem  im  Segel  eine  gleiche
Bezeichnung  führen,  die  auf  beiden  Seiten  leicht  sichtbar  angebracht  sein  muß.
Die  einzelnen  Buchstaben  müssen  mindestens  30  Centimeter  hoch  und  bei  weißen
oder  hellfarbigen  Segeln  in  schwarzer,  bei  dunklen  Segeln  in  weißer  Farbe  dargestellt
  sein.

Letztere  Vorschrift  tritt  erst  mit  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten
  dieser  Verordnung  in  Wirksamkeit.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  auch  für  die  zur  Binnenfischerei  und
zum  Fischhandel  benutzten  Fahrzeuge  bestimmte  Kennzeichnung  vorzuschreiben.

Etwa  sonst  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  oder  der  Schifffahrt  nothwendige
  Anordnungen  können  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  getroffen
werden.

C.  27.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
  oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des
Dienstes  ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Abzeichen  zu  tragen.

Auf  den  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen  haben
der  Königliche  Ober-Fischmeister  die  Deutsche  Kriegsflagge  mit  einem  blauen  Anker
im  linken  unteren  Felde  und  zu  beiden  Seiten  dieses  Ankers  die  Buchstaben  K.  F.
(Königliche  Fischerei)  in  rother  Farbe  und  eine  Gösch  mit  den  Deutschen  Farben,
in  deren  weißem  Felde  sich  dieselben  Abzeichen  befinden,  und  die  übrigen  Königlichen
  Fischerei-Aufsichtsbeamten  nur  die  Flagge  oder  die  Gösch  zu  führen,  die  sie
nach  ihrem  Ermessen  im  geeigneten  Augenblick  zu  hissen  haben.

Bei  Nacht  tritt  an  Stelle  der  Flagge  eine  rothe  Signallaterne.

Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  angestellten  Aufseher  führen  eine
von  dem  Regierungspräsidenten  näher  zu  bestimmende  Flagge.

Die  Führer  von  Fahrzeugen,  welche  von  Fischereibeamten  oder  Aufsehern
angerufen  werden,  oder  welchen  durch  wiederholtes  Hissen,  Herablassen  und
Wiederhissen  der  Flagge  oder  Laterne  ein  Zeichen  gegeben  wird,  haben  sogleich  die
Segel  zu  streichen  oder  mit  dem  Rudern  einzuhalten  und  beizulegen.