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Ueberhaupt  hat,  wer  von  einem  Aufsichtsbeamten  oder  Aufseher  angerufen
wird,  dem  Rufe  Folge  zu  geben  und,  namentlich  auch  auf  dem  Eise,  nicht  eher
von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  er  dazu  ausdrücklich  ermächtigt  ist.

S.  28.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  soweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(§§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

.  29.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe  für
diejenigen  Binnengewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft
zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen  sind.

g.  30.

Auf  den  Betrieb  der  Fischerei  im  Preußischen  Antheile  des  Saaler  Boddens
finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  einstweilen  keine  Anwendung.

An  Stelle  derselben  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  Bestimmungen
des  Fischereireglements  vom  2  1845.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  jedoch  ermächtigt,
  nach  zuvoriger  Vereinbarung  mit  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Regierung  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  auch  für  den  Fischereibetrieb  im
Preußischen  Antheil  des  Saaler  Boddens  ganz  oder  theilweise  in  Kraft  zu  setzen.

S.  31.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

Gleichzeitig  wird  die  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes
  in  der  Provinz  Pommern,  vom  15.  Mai  1877  (Gesetz  Samml.  S.  149)
außer  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  8.  August  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Lucius.

 

(Nr.  9231—9232.)