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Schnepel  (Schnäpel)  Nordseeschnepel  (echter  Schnepel)
(Coregonus  oxyrhynchus  L.)  und  Ostseeschnepel
(Coregonus  lavaretus  L)r

Schlei  (Schleihe,  Liebe)  (Tinca  vulgaris  Cuv.)

Aland  (Nerfling,  Seekarpfen)  (Leuciscus  idus  L.)

Döbel  (Aitel,  Dickkopf,  Minne,  Möne)  (Leuciscus  20  cm,
cephalus  .)  .  .  .  .  .  ..

Forelle  (Salmo  fario  L.)  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Nase  (Makrele,  Redfisch,  Mundfisch)  (Chondrostoma
nasusL.)................................

Asch  (Aesche)  (Thymallus  vulgaris  Nilsson)  "

Goldbutt  (Scholle)  (Pleuronectes  platessa  L.)  18.

Karausche  (Carassius  vulgaris  Nordmann)

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula  L.)  .  ...

Rothauge  (Scardinius  erythrophthalmus  L.)

Barsch  (Perca  fluviatilis  L)  .  .  .  .  .  .  .  ..  15

Mlötze  (Leuciscus  rutilus  L)  .  .  .  .  .  .  ..

Flunder  (Struffbutt,  Elbbutt,  Wattbutt)  (Pleuronectes
flesus  )0  .  .  .  ..

Krebs  (Astacus  fluviatilis  Rondelt)  10
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist
ermächtigt,  für  das  ganze  Fischereigebiet  oder  einzelne  Theile  desselben
das  Mindestmaß  für  Aal  bis  auf  30  Centimeter  herabzusetzen,  dagegen
für  Stör  bis  auf  120  Centimeter,  für  Meerforelle  bis  auf  50  Centimeter,
  für  Krebs  bis  auf  12  Centimeter  und  für  die  genannten  Plattsische
  über  das  bezeichnete  Maß  zu  erhöhen,  sowie  auch  für  die  oben
nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten  Mindestmaße  vorzuschreiben;


3)  Fischlaich  und  Fischbrut,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn
sie  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

4)  im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder
gemeinnütziger  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (S.  46  des  Gesetzes)
einzelnen  Fischereiberechti  g#ten  das  Fangen  von  Fischlaich  und  Fischbrut,
sowie  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

§.  3.
Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  2
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  „Fschbrut,  sowie  Fische
Ges.  Samml.  1887.  (Tr.  9232.)

 

 