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der  im  §.  2  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  den  daselbst  angegebenen  Maßen
weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
aus  geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen
  Gewässern  herstammende  Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur
Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen  und  zur  Bereitung  von  Dungmitteln,
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

S.  4.

Für  den  Betrieb  der  Fischerei  treten  nachfolgende  Beschränkungen  ein:

1)  in  den  Küsten=  und  nicht  geschlossenen  Binnenfischereigewässern  ist  der
Betrieb  der  Fischerei  in  der  Zeit  von  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis
Sonntag  Abend  6  Uhr  verboten  (wöchentliche  Schonzeit)

2)  in  den  nachbenannten  Binnenfischereigewässern:

a)  in  dem  See-Schlief,

b)  in  dem  Sylderbek,  welcher  in  die  Auenwieg  fließt,  Kreis  Hadersleben,


c)  in  dem  Lachsmühlenbach  bei  Warnitz,

4)  in  der  Langballigau,  von  dem  zwischen  der  Wiese  des  Christian
Schmidt  zu  Langballig  und  der  Wieslse  des  P.  Christensen  zu
Unewatt  (beziehungsweise  Parzelle  86,  Blatt  2  der  Gemarkung
Langballig  und  der  Parzelle  29,  Blatt  1  der  Gemarkung  Unewatt)
befindlichen,  durch  einen  Merkpfahl  bezeichneten  Punkte  aufwärts,

e)  in  dem  Schwansbeck,

1)  in  der  Aschauer  Au,

g)  in  der  Lippingau,  vom  alten  Mühlendamm  bei  Stopdrup  aufwärts,
  und

h)  in  der  Bille,  soweit  dieselbe  zwischen  den  Mühlen  von  Grande
und  Reinbek  belegen  ist,  nebst  den  auf  dieser  Strecke  einmündenden
  Bächen  und  Gräben

ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese
Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden
  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlaubniß  ist
zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt  wird;