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3)  in  allen  übrigen,  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  bezeichneten  Binnenfischereigewässern
  findet  während  der  Zeit  vom  10.  April  Morgens
6  Uhr  bis  zum  9.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche
Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an
drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag
Morgen  6  Uhr  beginnend  und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,
betrieben  werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in
die  Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem
Absatz  freigegebenen  Tage,  gestatten.

4)  Die  Lachsfischerei  mit  Zug=  und  Treibnetzen  ist  in  der  Elbe  in  der
Zeit  vom  1.  September  bis  1.  Dezember  einschließlich  verboten.

Auf  die  verlassenen  Nebenarme  der  Elbe,  sofern  sie  nicht  von
beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrom  derartig  in  Verbindung  stehen,
daß  die  Wanderfische  jederzeit  frei  hindurchziehen  können,  findet  letzteres
Verbot  keine  Anwendung.

Gleichartige  Verbote  können  für  die  Nebenflüsse  der  Elbe  im
Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  erlassen  werden.

S.  5.

Für  die  Dauer  der  in  H.  4  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
  Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzich  zu  erscheinen
  und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich
Hering,  Sprott,  Neunauge,  Stör,  Stint  und  Maisisch,  kann  mit
solchen  Geräthen,  die  nur  zum  Fang  dieser  Fischarten  bestimmt  und
Leignert  sind,  gestattet  werden.  Ebenso  kann  der  Aalfang  und  die

reibnetzfischerei  auf  Butte  und  Stuhre  gestattet  werden;

2)  den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,
  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wandersische
  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  die
nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
und  Geräthe  obengenannter  Art  sowie  für  Buhnen  (Gaarden)  gewährt
werden;

3)  das  Angeln  mit  der  Ruthe  und  das  sogenannte  Heringshauen  kann
zugelassen  werden;

4)  im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche,
  oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht,  oder  endlich  zum

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