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Schutze  der  anderen  Fische  gegen  Raubfische  kann,  soweit  erforderlich,
unter  geeigneten  Kontrolmaßregeln  auch  der  Fang  einzelner,  oben  nicht
genannter  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfanges  während  der  Schonzeiten
ist  indeß  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,
  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu
zerstören.

S.  6.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  dies
erfordern,  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  F.  4  Ziffer  3  bezeichneten
Frühjahrsschonzeit  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  für  einzelne  Gewässer
oder  Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt  oder  über  das  vorstehend  angegebene  Maß
eingeschränkt,  namentlich  auch  der  Fang  einzelner  Fischarten,  oder  der  Gebrauch
bestimmter  Fangmittel  für  die  Dauer  der  Schonzeit  ganz  verboten  werden.

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Für  Gewässer,  in  welchen  Maränen  oder  Aeschen  in  größeren  Mengen  vorkommen,
  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  der  Fang  der  Maräne
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  innerhalb  der  Zeit  von  Anfang  November  bis
Ende  Dezember,  und  der  Fang  der  Aesche  auf  die  gleiche  Dauer  innerhalb  der
Zeit  von  Mitte  Februar  bis  Ende  Juni  verboten  werden.

Auf  demselben  Wege  kann  der  Fang  einzelner  anderer  wirthschaftlich
wichtiger  Fischarten  für  bestimmte  Gewässerstrecken,  wenn  es  sich  darum  handelt,
die  Fischart  darin  zu  erhalten,  auch  außerhalb  der  jährlichen  Schonzeiten  bis  zur
Dauer  von  sechs  Wochen  untersagt  werden.

Ebenso  kann  der  Fang  der  Störe  nach  dem  15.  Juli  jeden  Jahres  im
Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  beschränkt  oder  verboten  werden.

S.  8.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt:

1)  die  wöchentliche  Schonzeit  (§.  4  Ziffer  1)  für  den  ganzen  Bezirk,  für
einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  auf  die  Zeit  von  Sonntag
Morgen  6  Uhr  bis  Montag  Morgen  6  Uhr  zu  verlegen;

2)  oder  dieselbe  für  das  Gebiet  der  Küstenfischerei  in  der  Nordsee  oder  für
einzelne  Strecken  dieses  Gebietes  anderweit  auf  die  Dauer  von  zwei
Tiden,  von  der  ersten  tiefsten  Ebbe  nach  Sonnabend  Abend  6  Uhr
beginnend,  anzuberaumen;

3)  nach  lang  anhaltenden  kalten  Wintern  die  Frühjahrsschonzeit  (G.  4
Ziffer  3)  für  den  ganzen  Bezirk,  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken
  anderweit  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  innerhalb  der  Zeit
von  Anfang  April  bis  Ende  Juni  festzusetzen.