(Zu  8.  22  Ziffer  3
ded  Gesetzes.)

(u  8.  22  Ziffer  4
des  Gesetzes.)

—  382  —

F.  12.
Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:
1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,  oder
Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (§.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speeren,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  und  Pilken  ist  gestattet.  Die  Verwendung
  von  Speeren  und  Eisen  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von
dem  Regierungspräsidenten  in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter
Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise
  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln;
4)  in  sämmtlichen  Gewässern  der  Ostküste  und  auf  der  Elbe  oberhalb  der

Linie  von  Neufeld  am  Holsteinischen  Ufer  hinüber  nach  der  Ostemündung
  die  Anwendung  von  Schleppnetzen,  welche  mittelst  Segel  oder
Dampfkraft  auf  dem  Boden  der  Gewässer  geschleppt  werden  (Kurren,
Zeesen  u.  s.  w.).  Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten  ist  ermächtigt,  die  vorbezeichneten  Grenzen  abzuändern.

S.  13.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt  noch  abgelassen
oder  ausgeschöpft  werden.

*“

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen,  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung,  nicht  neu
angelegt  werden.

Der  Regierungspräsident  kann  jedoch  zum  Qwecke  der  Laich=  und  Brutgewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  zeitweilig  derartige  Anlagen  mit  der  durch
§.  20  des  Fischereigesetzes  bedingten  Beschränkung  zulassen.

C.  15.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  rcr.)  irgend  welcher
Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Zustande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des
anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  28  Centimetern  haben.