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Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fang—
geräthe;  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  (Einkehlen)  findet  jedoch  das  Mindestmaß
auf  die  Kehle  keine  Anwendung.

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Hering,  Sppot
Sardelle,  Stint,  Aal,  Neunauge,  Stichling,  Hornfisch,  Krabbe,  Purre,  Garneele
  und  Granate  bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Bestimmung  der
Mindestweite  der  Oeffnungen  oder  Maschen  abgesehen.  Der  Regierungspräsident
ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen  Maschenweite  im  Falle  des
Bedürfnisses  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  den  Fang  bestimmter  Fischarten,
namentlich  Uecklei  (Alve),  Ellritze,  Maipiere,  Schmerle  und  Bartgrundel  zuzulassen.
In  allen  solchen  Fällen  steht  jedoch  dem  Regierungspräsidenten  die  Befugniß  zu,
über  die  Art,  Größe  und  Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und  über  den  Umfang,
die  Art  und  die  Zeitdauer  ihrer  Verwendung  einschränkende  Bestimmungen
zu  treffen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wee  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässe  erstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

KC.  16.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  fließende  Gewässer  beim  Fischfange
  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette
  befestigter  oder  verankerter  Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  auf
mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,  in  der
kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu  Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Fische  versperrt
  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder
auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen
  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  #  Zug=  oder  Treibnetzfischerei  mit  mehreren
Netzen  muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der
Länge  des  größten  Netzes  betragen.

g.  17.
Die  Werbung  von  Seegewächsen  unter  Wasser  ist  verboten.  Der  Regierungspräsident
  kann  jedoch  Ausnahmen  zulassen.
ii

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt  nicht
hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle
(Xr.  9232.

(Zu  K.  22  Liffer  4
des  Geseges.)

(Zu  K.  22  Jiffer  5
bes  Gesetzes.)