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g.  22.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1887  in  Kraft.  Gleichzeitig
wird  die  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
  Schleswig-Holstein,  vom  2.  November  1877  (Gesetz  Samml.  S.  251  ff.)
außer  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  8.  August  1887.

——  Wilhelm.

Lucius.

(Nr.  9233.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Hannover.  Vom  8.  August  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(GesetzSamml.  S.  197  ff.)  für  die  Provinz  Hannover,  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages,
  was  folgt:

S.  1.
In  den  größeren  Strömen  soll  als  Grenze  der  Binnenfischerei  gegen  die  (ga  F.  3  des  Gesehes.)
Küstenftscherei  gelten:

1)  in  der  Elbe:  die  Linie,  welche  von  Ufer  zu  Ufer  den  Fluß  da  durchschneidet,
  wo  die  Ilmenau  in  die  Elbe  mündetz;

2)  in  der  Oste:  die  Linie,  welche  von  der  nördlichen,  der  Elbe  zugekehrten
Grenze  der  Feldmark  Oberndorf  im  rechten  Winkel,  vom  Ufer  aus  gemessen,
  bis  zum  gegenüberliegenden  Ufer  führt;

3)  in  der  Weser:  eine  gerade  Linie,  welche  von  dem  Ende  des  Separationswerks
  zwischen  Weser  und  Ochtum  nach  der  östlichen  Ecke  des  mittleren
der  drei  außendeichs  liegenden  Vollersschen  Gebäude  zu  Lemwerder  führt;

4)  in  der  Ems:  bis  zum  28.  Februar  1891  einschließlich  die  Linie,  welche
vom  linken  Ufer  der  Leda  bei  deren  Einmündung  in  die  Ems,  im

Ces.  Samml.  1887.  (Nr.  9232—9233)  63