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S.  4.
Für  den  Betrieb  der  Fischerei  treten  nachfolgende  Beschränkungen  ein:
1)  in  den  Küsten=  und  nicht  geschlossenen  Binnenfischereigewässern  ist  der
Betrieb  der  Fischerei  in  der  Zeit  von  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis
Sonntag  Abend  6  Uhr  verboten  (wöchentliche  Schonzeit)

2)  in  den  nachbenannten  Binnenfischereigewässern:

I.  im  Stromgebiet  der  Elbe:
A.  in  der  Oste  von  der  Eitzter  Mühle  an  aufwärts;

B.  in  sämmtlichen  linksseitigen  Nebengewässern  der  Elbe  von  der
Jeetzel  an  abwärts  bis  zur  Este,  die  Jeetzel  jedoch  ausgeschlossen,
und  zwar:

a)  in  dem  Cateminer  Bach  mit  Verzweigungen  vom  Einfluß
des  Wentschauer  Baches  an  aufwärts,

b)  in  der  Neetze  mit  Nebengewässern  vom  Ort  Neetze  an  aufwärts,


c)  in  der  Ilmenau  und  deren  Nebengewässern  vom  Einfluß
des  Melbecker  Baches  an  aufwärts,

d)  in  der  Luhe  und  deren  Nebengewässern  vom  Einfluß  der
Wulffener  Aue  an  aufwärts,

e)  in  der  Seeve  und  deren  Nebengewässerm  vom  Einfluß  der
Aue  bei  Jesteburg  an  aufwärts  und

f)  in  der  Este  und  deren  Nebengewässern;

II.  im  Stromgebiet  der  Weser:

A.  in  sämmtlichen  Gewässern  des  Regierungsbezirks  Hildesheim  mit
Ausnahme  der  Weser,  Werra)  Fulda,  Leine  und  Fuhse,  sowie
der  Innerste  von  der  Einmündung  der  Beuster  an  abwärts,  der
Ocker  von  der  Einmündung  der  Wedde  an  abwärts  und“  des
Seeburger  Sees;

B.  in  den  linksseitigen  Nebengewässern  der  Leine  zwischen  Elze  und
Hannover  und  zwar  von  den  Chausseebrücken  der  Landstraße
Elze-Patensen—-Linden  an  aufwärts;

C.  in  dem  oberen  Theil  der  Rodenberger  Aue  (Westaue)  mit  den
Zuflüssen  von  der  Grenze  des  Regierungsbezirkes  Hannover  gegen
den  Kreis  Rinteln  bei  Lübbersen  an  aufwärts  und  in  der  Südaue
von  Colenfeld  an  aufwärts;

D.  in  den  im  Regierungsbezirk  Hannover  direkt  zur  Weser  fließenden
Nebengewässern  mit  Zuflüssen;