(Nr.  9233.

—  389  —

E.  in  den  nachstehend  benannten  Nebengewässern  der  Aller  nebst
uflüssen,  nämlich:

aJ)  in  der  Ise  von  der  Einmündung  der  Bruno  an  aufwärts,

b)  in  der  Lachte  von  der  Einmündung  der  Aschau  an  aufwärts,

)  in  der  Wittbeck  von  der  Ortschaft  Wittbeck  an  aufwärts,

d)  in  der  Oertze  von  der  Einmündung  des  Wesener  Baches  an
aufwärts,

e)  in  der  Meisse  von  der  Ortschaft  Meissendorf  an  aufwärts,

¶)  in  der  Böhme  von  der  Einmündung  der  Fulda  an  aufwärts
  und

9)  in  der  Lehrde  von  der  Grenze  der  Regierungsbezirke  Lüneburg
und  Stade  bei  der  Ortschaft  Stellichte  an  aufwärts;

F.  in  dem  oberen  Lauf  der  Hunte  vom  Stauwerk  der  Wittlager
Mühle  an  aufwärts  und  dem  oberen  Lauf  folgender  linksseitiger
Nebengewässer  der  Hunte,  nämlich:

a)  des  Leckerbachs  vom  Stauwerk  der  Leckermühle  an  aufwärts
und

b)  der  Else  von  der  Linnenschmidtschen  Mühle  bei  Wenne  an
aufwärts;

III.  im  Stromgebiet  der  Ems:

A.  in  der  Hopstener  Ahe  mit  sämmtlichen  Zuflüssen  und  Verzweigungen
  und

B.  in  der  zur  Hase  fließenden  Düte  und  deren  Zuflusse,  dem  Goldbach

ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese
Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden
  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlaubniß  ist
zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt  wird;
in  allen  übrigen,  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  bezeichneten  Binnenfischereigewässern
  findet  während  der  Zeit  vom  10.  April  Morgens
6  Uhr  bis  zum  9.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche
Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an
drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag
Morgen  6  Uhr  beginnend  und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,
betrieben  werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in  die