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Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten;
4)  die  Lachsfischerei  mit  Zug=  und  Treibnetzen  ist  verboten:
A.  in  der  Elbe:  in  der  Zeit  vom  1.  September  bis  1.  Dezember
einschließlich;
B.  in  der  Weser:
a)  im  Bereich  der  Küstenfischerei  (§J.  1  Ziffer  3)  in  der  Zeit
vom  15.  August  bis  15.  Oktober  einschließlich,
b)  von  der  Grenze  der  Küstenfischerei  an  aufwärts  bis  zu  den
Wehren  zu  Hameln  in  der  Zeit  vom  15.  September  bis
15.  Dezember  einschließlich,
)  auf  der  Strecke  von  den  Wehren  zu  Hameln  an  aufwärts
in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  einschließlich;
C.  in  der  Emst
a)  auf  der  Strecke  von  Pogum  (Dollart)  bis  Lingen  in  der
Zeit  vom  1.  Oktober  bis  15.  Dezember  einschließlich,
b)  auf  der  Strecke  von  Lingen  aufwärts  in  der  Zeit  vom
15.  Oktober  bis  31.  Dezember  einschließlich.

Auf  die  verlassenen  Nebenarme  der  drei  Ströme,  sofern  sie  nicht
von  beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrom  derartig  in  Verbindung  stehen,
daß  die  Wanderfische  jederzeit  frei  hindurch  ziehen  können,  findet  letzteres
Verbot  keine  Anwendung.

Gleichartige  Verbote  können  für  die  Nebenflüsse  der  drei  genannten
Ströme  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  erlassen  werden.

S.  5.

Für  die  Dauer  der  in  F.  4  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
  Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen
und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Hering,  Sprott,
Neunauge,  Stör,  Stint  und  Maißisch,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die
nur  zum  Fang  dieser  Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet
werden.  Ebenso  kann  der  Aalfang  und  die  Treibnetzfischerei  auf  Butte
und  Stuhre  gestattet  werden;
den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,
  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wandersische
  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  die

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