—  392  —

2)  oder  dieselbe  für  das  Gebiet  der  Küstenfischerei  in  der  Nordsee  oder  für
einzelne  Strecken  dieses  Gebietes  anderweit  auf  die  Dauer  von  zwei
Tiden,  von  der  ersten  tiefsten  Ebbe  nach  Sonnabend  Abend  6  Uhr
beginnend,  anzuberaumen,

3)  nach  lang  anhaltenden  kalten  Wintern  die  Frühjahrsschonzeit  (S.  4
Ziffer  3)  für  den  ganzen  Bezirk,  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken
  anderweit  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  innerhalb  der  Zeit
von  Anfang  April  bis  Ende  Juni  festzusetzen.

G.  9.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  befugt:

1)  für  einzelne  der  oben  im  §.  4  Ziffer  3  bezeichneten  Gewässer,  sobald
dieselben  für  den  Aufstieg  der  Wanderfische  erschlossen,  oder  darin  Salmoniden
  eingebürgert  werden,  die  im  §.  4  Ziffer  2  bezeichnete  Winterschonzeit
  einzuführen,

2)  für  die  oben  im  F§.  4  Ziffer  2  aufgeführten  Gewässer  die  im  F.  4
Ziffer  3  bezeichnete  Frühjahrsschonzeit  einzuführen;

3)  für  Gewässer,  welche  auf  ihrem  Lauf  außerpreußisches  Gebiet  berühren,
die  im  H.  4  bezeichnete  Jahresschonzeit  im  Einvernehmen  mit  der  betreffenden
  Nachbarregierung  zu  regeln;

4)  für  Gewässer,  welche  mehreren  Provinzen  oder  Regierungsbezirken  angehören,
  die  im  F.  4  bezeichnete  Jahresschonzeit  einheitlich  zu  regeln  und

5)  die  im  .  4  Ziffer  4  bezeichneten  Betriebseinschränkungen  für  die  Lachsfischerei
  für  die  einzelnen  Stromgebiete  im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten
  Nachbarregierungen  einheitlich  zu  regeln.

Die  Grenze  zwischen  Frühjahrs=  und  Winterschonzeit  in  den  einzelnen  Gewässern

  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche  von  der  Staatsregierung  herzustellende
  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

S  10.

Während  der  Dauer  der  in  dem  F.  4  vorgeschriebenen  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (I.  28  des  Gesetzes).

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann  der
Regierungspräsident  Ausnahmen  von  der  im  ersten  Absatz  getroffenen  Bestimmung
gestatten  (Artikel  III  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

§.  11.
Die  §#.  4  bis  9  einschließlich  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.