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Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Krebsbestandes  in  einzelnen
  Gewässern  dies  erfordern,  kann  für  dieselben  der  Fang  Eier  oder  Junge
tragender  Krebsweibchen  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  verboten  und
äußerstenfalls  der  Verkauf  von  Krebsweibchen  überhaupt  zeitweilig  untersagt  werden.

S.  12.
Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:
1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (§.  21  des  Gesetzes);

die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speeren,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  und  Pilken  ist  gestattet.  Die  Verwendung
  von  Speeren  und  Esen  kann  zum  Zwecke  des  Aalfanges  von
dem  Regierungspräsidenten  in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter
Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise
  gestattet  werden;
das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln;

auf  der  Elbe  oberhalb  der  Linie  von  Neufeld  am  Holsteinischen  Ufer
hinüber  nach  der  Ostemündung  die  Anwendung  von  Schleppnetzen,
welche  mittelst  Segel  oder  Dampfkraft  auf  dem  Boden  der  Gewässer
geschleppt  werden  (Kurren,  Zeesen  u.  s.  w.).  Der  Minister  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,  die  vorbezeichneten
Grenzen  abzuändern.

Gleichartige  Verbote  können  für  die  untere  Weser  und  die  untere
Ems  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  erlassen  werden.

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S.  13.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
oder  ausgeschöpft  werden.

S.  14.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

Ce.  Samml.  1887.  (Nr.  9233)  64

(Zu  K.  22  8iffer  3
des  Gesehes.)