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Der  Regierungspräsident  kann  jedoch  zum  Zwecke  der  Laich=  und  Brutgewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  zeitweilig  derartige  Anlagen  mit  der  durch
d.  20  des  Fischereigesetzes  bedingten  Beschränkung  zulassen.

S.  15.
(Zu  8  22  Ziffer  Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
des  Gesete)  nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  rc.)  irgend  welcher
Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Zustande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des
anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2,5  Centimetern  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe;
  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  (Einkehlen)  findet  jedoch  das  Mindestmaß
auf  die  Kehle  keine  Anwendung.

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Hering,  Sprott,
Sardelle,  Stint,  Aal,  Neunauge,  Stichling,  Hornfisch,  Krabbe,  Purre,  Garneele
  und  Granate  bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Bestimmung  der
Mindestweite  der  Oeffnungen  oder  Maschen  abgesehen.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen
Maschenweite  im  Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  den
Fang  bestimmter  Fischarten,  namentlich  Uecklei  (Alve),  Ellritze,  Maipiere,  Schmerle,
und  Bartgrundel  zuzulassen.  In  allen  solchen  Fällen  steht  jedoch  dem  Regierungspräsidenten
  die  Befugniß  zu,  über  die  Art,  Größe  und  Einrichtung  dieser  Fanggeräthe
  und  über  den  Umfang,  die  Art  und  die  Zeitdauer  ihrer  Verwendung
einschränkende  Bestimmungen  zu  treffen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

S.  16.

(Zu  8.  22  Ziffer  Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  fließende  Gewässer  beim  Fischdes
  Gescbes.)  fange  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen,  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im
Flußbette  befestigter  oder  verankerter  Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)
auf  mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,  in
der  kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu  Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Fische

versperrt  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.