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Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Zug=  oder  Treibnetzfischerei  mit  mehreren
Netzen  muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der
Länge  des  größten  Netzes  betragen.

s.  17.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt
nicht  hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle
sonstigen  Fanggeräthe  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie
Fahrt  der  Schiffe  und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise
nicht  behindert  wird.

K.  18.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
  oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des
Dienstes  ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Abzeichen  zu  tragen.

Auf  den  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen  haben
der  Königliche  Oberfischmeister  die  Deutsche  Kriegsflagge  mit  einem  blauen
Anker  im  linken  unteren  Felde  und  zu  beiden  Seiten  dieses  Ankers  die  Buchstaben
  K.  F.  (Königliche  Fischerei)  in  rother  Farbe  und  eine  Gösch  mit  den
Deutschen  Farben,  in  deren  weißem  Felde  sich  dieselben  Abzeichen  befinden,  und
die  übrigen  Königlichen  Fischereiaufsichtsbeamten  nur  die  Flagge  oder  die  Gösch
zu  führen,  die  sie  nach  ihrem  Ermessen  im  geeigneten  Augenblick  zu  hissen  haben.

Bei  Nacht  tritt  an  Stelle  der  Flagge  eine  rothe  Signallaterne.

Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften  oder  Privatpersonen  angestellten  Aufseher
  führen  eine  von  dem  Regierungspräsidenten  näher  zu  bestimmende  Flagge.

Die  Führer  von  Fahrzeugen,  welche  von  Fischereibeamten  oder  Aufsehern
angerufen  werden,  oder  welchen  durch  wiederholtes  Hissen,  Herablassen  und
Wiederhissen  der  Flagge  oder  Laterne  ein  Zeichen  gegeben  wird,  haben  sogleich
die  Segel  zu  streichen  oder  mit  dem  Rudern  einzuhalten  und  beizulegen.

Ueberhaupt  hat,  wer  von  einem  Aufsichtsbeamten  oder  Aufseher  angerufen
wird,  dem  Rufe  Folge  zu  geben  und,  namentlich  auch  auf  dem  Eise,  nicht  eher
von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  er  dazu  ausdrücklich  ermächligt  ist.

S.  19.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (§§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  bnellaubtn  Fanggeräthe  erkannt  werden.

(Nr.  9233.)

(Zu  §.  22  JZiffer  5
bes  Gesehes.)